BVwG
30.03.2015
W199 1424365-1
W 199 1424365-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zl. 12 00.419-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 10.01.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle römisch 40 ) am 17.01.2012 an, er sei homosexuell und habe eine homosexuelle Beziehung geführt. Deshalb sei er geschlagen und verfolgt worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2012 ausgefolgt und damit zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 31.01.2012.
Am 29.02.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte aus, ein Freund habe ihm am 24.02.2012 ein e-mail geschickt und dem einen Ersten Informationsbericht und eine Anzeige angeschlossen. Der Beschwerdeergänzung waren zwei Dokumente in bengalischer Sprache angeschlossen; der Asylgerichtshof ließ sie übersetzen. Am selben Tag wurde auch die Schwarz-Weiß-Kopie eines Fotos vorgelegt. Bei den beiden Dokumenten handelt es sich nach der Übersetzung um einen Ersten Informationsbericht und um eine Anzeige vom 11.09.2011 gegen den Beschwerdeführer und gegen seinen Freund.
4. Am 24.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah. Am 12.05.2014 erteilte es einem Sachverständigen aus dem Gebiet der Sexualwissenschaft den Auftrag, ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 23.07.2014.
Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens dieses Gutachten. Es gab bekannt, dass es beabsichtige, nunmehr ohne weitere Verhandlung auf Grund der Aktenlage zu entscheiden und die Feststellungen zur Situation in Bangladesh, die es in seinem Erkenntnis treffen werde, auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 30 September 2012
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. März 2013
U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh (19. April 2013)
Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)
Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)
Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir zur Situation nach den Wahlen vom 5.1.2014, erstattet am 28.2.2014 und am 4.3.2014 (zuletzt zur Zahl W199 1307130)
Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Unterlagen und zum Gutachten Stellung zu nehmen. Sie äußerten sich nicht.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation homosexueller Männer in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Paragraph 377, des Strafgesetzbuches Bangladesh' stellt ua. den homosexuellen Verkehr unter Strafe; die Strafdrohung ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe. Es wird berichtet, dass Männer, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, von der Polizei belästigt, missbraucht, willkürlich verhaftet und angehalten werden.
Paragraph 377, des Strafgesetzbuches wurde im unabhängigen Bangladesh nur einmal angewandt; das Gesetz wird jedoch dazu verwendet, sexuelle Minderheiten einzuschüchtern. Es gibt Hinweise darauf, dass "verweiblichte" Burschen ernsthafte Einschüchterung in Bildungs- und anderen Einrichtungen erfahren. Offen homosexuelle Menschen werden von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften geächtet. Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben, laufen Gefahr, entführt, vergewaltigt, körperlich angegriffen und erpresst zu werden, und zwar von der Polizei ebenso wie von sog. Mastans (ds. Kriminelle, mitunter mit lokalen politischen Verbindungen). Solche Männer werden mitunter verhaftet und missbraucht, ohne angeklagt zu werden. Männer, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, werden von der Gesellschaft im Allgemeinen diskriminiert, indem ihnen berufliche Stellungen verweigert und sie in der Schule belästigt werden.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den römisch 40 ) erworben. Er hält sich seit römisch 40 2012 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert. Er lebte in Bangladesh in einer homosexuellen Beziehung mit einem Mann, die er geheimzuhalten versuchte. Die Beziehung wurde jedoch bekannt und er wurde deshalb angegriffen und von seiner Familie verstoßen.
Der Beschwerdeführer verheimlicht seine homosexuelle Orientierung nicht und kleidet sich auffällig und in einer Weise, die ihn in Gefahr bringt, als "verweiblicht" zu gelten. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh droht ihm wegen seiner Orientierung massive Diskriminierung bis zur Verhaftung, rechtsgrundloser Anhaltung, sexuellem Missbrauch und Erpressung.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage homosexueller Männer in Bangladesh beruhen auf dem Bericht des britischen Home Office vom 30. September 2012 (Pt. 21.03, 04, 07, 12, 15).
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben.
2.2.2. Die Feststellungen zu seiner sexuellen Orientierung stützen sich auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) am 10.01.2012 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle römisch 40 ) am 17.01.2012 an, er sei homosexuell. Auf Grund dieser Neigung sei er von unbekannten Männern geschlagen worden. Nachdem sich diese Nachricht verbreitet habe, habe er nicht mehr dort bleiben können, da niemand mit ihm weiteren Kontakt gewollt habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer wieder ausführlich, er habe in Bangladesh eine homosexuelle Beziehung zu einem Mann gepflegt, die geheim zu halten letztlich nicht gelungen sei, und sei deshalb von Dorfbewohnern attackiert und von seiner Familie aus dem Haus gesperrt worden. Er sei nach Dhaka geflohen, aber auch dort gesucht worden. Er habe schon als junger Mann seine homosexuelle Neigung entdeckt und sexuelle Beziehungen mit Männern unterhalten.
Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer in auffälliger Kleidung und Schmuck (Halskette, Armring, mehrere Ringe, "Flinserl" im linken Ohr, gegeltes Haar). Er gab an, dass er sich in Österreich regelmäßig in dieser Art schmücke, dh. auf der Straße und bei der Arbeit, nicht aber zu Hause, nämlich in der Wohngemeinschaft, die er mit zwei Landsleuten führe.
Um abzuklären, ob die behauptete sexuelle Orientierung tatsächlich vorliege, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht einen sexualwissenschaftlichen Sachverständigen damit, Befund und Gutachten zur Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zu erstatten.
Im Gutachten führt der Sachverständige ua. aus:
"Die Befundung basiert auf den heutigen Erkenntnissen der Human- und Sexualwissenschaften, auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen über den Coming-Out-Prozess gleichgeschlechtlich sowie bisexuell empfindender Menschen (Coleman, 1982 u. Cass, 1984), auf den neuesten Studien zum Sexualverhalten von Männern und Frauen (z.B. Kinsey-Skala), auf den Erkenntnissen zum Raster der sexuellen Orientierungen (Klein et al., 1985), auf dem Konzept und der Technik der sexualtherapeutischen Einzelexploration nach dem Hamburger-Modell (Hauch, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, 2006) sowie jahrelanger psycho- und sexualtherapeutischer Erfahrung vor allem in den Schwerpunktbereichen sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten. [...]
Gleichgeschlechtlich empfindende Frauen und Männer durchlaufen in ihrer psychosexuellen Entwicklung das, was wir in der Sexualwissenschaft Coming-out-Prozess nennen. Der Entwicklungsprozess des Coming-out (siehe Colemann, Cass, Rauchfleisch u.a.) umfasst auf der einen Seite einen innerpsychischen Vorgang, nämlich das Gewahrwerden und schließlich die Gewissheit, lesbisch, schwul oder bisexuell und nicht heterosexuell zu sein, und auf der anderen Seite eine soziale Dimension, bei der es um den Weg geht, sich entsprechend der sexuellen Orientierung zunehmend auch in der Öffentlichkeit zu präsentieren und einen eigenen Lebensstil zu finden.
Die Exploration zeigt deutlich, dass [der Beschwerdeführer] eine ca. vierjährige sexuelle Beziehung mit seinem männlichen Freund [N] hatte. In der psycho- und sexualtherapeutischen Exploration geht weiterhin klar hervor, dass es sich dabei sehr wohl um eine relevante emotionale Beziehung mit einer emotionalen Verbindlichkeit handelte. Weiters zeigt die Exploration, dass die sexuelle Beziehung mehrere Praktiken schwuler Sexualität beinhaltete, die von Beiden nicht als Notlage oder Zwang, sondern aus gegenseitigem Begehren und gegenseitiger emotionaler und sexueller Befriedigung vollzogen wurden. Beide Männer fühlten sich gegenseitig zueinander sowohl emotional als auch sexuell hingezogen und begehrlich. [Der Beschwerdeführer] gibt glaubhaft an, dass er in seinem Heimatland Bangladesch nie eine erotisch-sexuelle Beziehung zu einer Frau hatte und dies auch in seinen Gefühlen, sexuellen Fantasien und Wünschen nicht begehrte. [Der Beschwerdeführer] kann von seiner sexuellen Orientierung her Sexualität ausschließlich mit Männern leben. [...]
Aus sexualtherapeutischer und sexualwissenschaftlicher Sicht gilt als sehr gesichert, dass [der Beschwerdeführer] eine homosexuelle Orientierung aufweist. In der Sexualexploration wurde dem Begutachter klar und deutlich, dass es sich in der Beziehung von [dem Beschwerdeführer] und seinem Freund [N] nicht nur um ein funktionales Sexualverhalten handelte, sondern tatsächlich auch um eine emotionale und erotische Beziehung zwischen zwei Männern. [...] Dass es sich um eine Liebesbeziehung zwischen den beiden Männern handelte, zeigt auch die eindeutig erkennbare Rührung und die deutlich spürbare Trauer um den Verlust seines Freundes [N], die [der BF] empfindet, als ihm während der Exploration ein Bild seines Freundes gezeigt wird. [...]. [Der BF] musste die langjährige sexuelle und soziale Beziehung zu seinem Freund [N] vor seinem gesamten sozialen Umfeld verbergen und verleugnen. [...]
Zusammenfassung bezüglich der Befundung, ob es denkbar ist, dass [der Beschwerdeführer] eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt hat:
Für den Begutachter stellte sich klar dar, dass [der Beschwerdeführer] eine emotionale und erotisch-sexuelle Liebesbeziehung zu seinem Freund [N] gehabt hat. Aufgrund der massiv bedrohlichen Situation Homosexueller in Bangladesch musste diese Beziehung jedoch absolut versteckt gelebt werden und war von der permanenten Angst begleitet, entdeckt und damit stigmatisiert, geächtet und mit dem Tod bedroht zu sein. Dass beide Männer dennoch diese Beziehung sowohl emotional auch als sexuell lebten, zeigt deutlich, dass sie füreinander Liebesgefühle entwickelten, was normalerweise bei homosexuellen Handlungen in Folge eines sexuellen ‚Notstandes' (z.B. Militäreinsätze, Gefängnisse etc.) laut unzähligen Studien nicht der Fall ist. [...]
Zusammenfassung bezüglich der Befundung, zur Frage der sexuellen Orientierung [des Beschwerdeführers]:
[Der Beschwerdeführer] hat über einen Zeitraum von vier Jahren eine erotisch-sexuelle und emotionale Beziehung mit einem Mann gelebt und erfahren, die er als sehr befriedigend erlebte. In der Sexualexploration wurde deutlich, dass er bereits vor dieser Beziehung sich in seinen Fantasien, Wünschen und Begehren zum gleichen Geschlecht hingezogen fühlte und ebenfalls ein sexuelles Verhältnis mit [X] einging. Für den Begutachter ist es daher deutlich gesichert, dass [der Beschwerdeführer] eine gleichgeschlechtliche Entwicklung und Orientierung aufweist."
Angesichts dieses Befundes - in einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten eines anerkannten Sexualwissenschafters, der von verschiedensten Stellen häufig bei Fragestellungen dieser Art herangezogen wird - geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh ein homosexuelles Verhältnis unterhalten hat und dass er, da dieses Verhältnis bekannt wurde, von seiner Dorfgemeinschaft und seiner Familie verstoßen wurde. Unter diesen Umständen kommt den Einzelheiten, insbesondere zu Ort und Zeit sowie zu den näheren Umständen der Entdeckung, keine Bedeutung zu, sodass dazu keine gesonderten Feststellungen getroffen werden. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob die Einzelheiten, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erzählt hat, mit jenen übereinstimmen, wie er sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat.
Gegenüber diesen Überlegungen kann daher auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid schon allein deshalb nicht bestehen, weil es nicht über ein sexualwissenschaftliches Gutachten verfügte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (weiterhin) drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Er ist auf Grund eines homosexuellen Verhältnisses, das der Umgebung bekannt geworden ist, Opfer von Verfolgung geworden. Es ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, wo sein Vorleben nicht bekannt ist, und dass er dort verfolgungsfrei leben könnte. Dem steht jedoch sein offen homosexueller Lebensstil entgegen, der ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer diskriminierender Praktiken der Gesellschaft, aber auch staatlicher Organe wie der Polizei, machen würde, wie sie oben beschrieben sind und die Verfolgungsintensität erreichen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dass die "Eigenschaft", homosexuell zu sein, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK begründet, ist allgemein anerkannt vergleiche zB T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection [2003] 263 [272, 282 f., 286, 288, 298, 299, 304]; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 106, 109; Putzer, Asylrecht2. Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 91 f.; VfGH 18.9.2014, E910/2014; EuGH 7.11.2013, römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12). Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen [die Entscheidung bezieht sich auf Artikel 13 und Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 {Statusrichtlinie - alt}; dem entsprechen nunmehr die gleich benannten Artikel der Statusrichtlinie - Neufassung]: "Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13, der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich. [...] Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden." (EuGH 7.11.2013, römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12, RNr. 75 f.)
Eine solche Behandlung droht dem Beschwerdeführer in ganz Bangladesh, weil davon auszugehen ist, dass die oben beschriebenen Maßnahmen überall gegen ihn gesetzt werden könnten. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher nicht in Frage, ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Staat schutzwillig wäre, steht doch sein Verhalten, sollte es zu sexuellen Kontakten kommen, unter Strafe und gehören doch Polizeibeamte nach den Länderfeststellungen zu den potentiellen Tätern.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Bangladesh' aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1424365.1.00