BVwG
16.06.2014
W211 2008316-1
W211 2008316-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von römisch XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Gambias, stellte am 08.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien vom 17.03.2012 (IT1...), sowie einen Treffer in der Schweiz vom 24.09.2012 (CH1...).
3. Bei der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei am 08.04.2014 gab diese an, ledig zu sein und den Dolmetscher für die englische Sprache verstehen zu können. Sie sei vor ca. eineinhalb Jahren in die Europäische Union eingereist, und zwar mit dem Boot kommend aus Libyen. Sie sei aus Mailand mit dem Zug nach Österreich gekommen. Sie habe auch in Italien und der Schweiz um internationalen Schutz angesucht. Wenn die österreichischen Behörden sagen, dass sie wieder nach Italien zurück müsse, dann werde sie das eben tun müssen. Dort müsse sie aber auf der Straße leben und habe nichts zu essen. Ihren Fluchtgrund aus ihrem Heimatland habe sie bereits in Italien erzählt; das sei eine lange Geschichte.
Die beschwerdeführende Partei verfüge über einen Aufenthaltstitel in Italien. Italien sei ein gutes Land. Man habe sie dort als Flüchtling akzeptiert und ihr Papiere gegeben. Danach sei sie aber nicht mehr versorgt worden und habe auf der Straße leben müssen.
4. Im Verwaltungsakt liegt die Kopie eines italienischen Ausweisdokuments der Questura in Mailand auf, nach welchem die beschwerdeführende Partei am 13.08.2011 in Italien eingereist ist. Der Aufenthaltstitel ist ein humanitärer; gültig bis 20.08.2014.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.04.2014 ein dringliches, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes, Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Am 29.04.2014 sandte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Schreiben an die italienischen Behörden, in welchem es darauf hinwies, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, bzw. Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 davon ausgegangen werde, dass Italien die Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei akzeptiere.
6. Am 07.05.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher diese angab, dass sie damit einverstanden sei, dass die Einvernahme auf Englisch stattfinde. Es gehe ihr an diesem Tag zwar nicht so gut; sie könne aber der Einvernahme trotzdem folgen. Sie habe Probleme mit ihren Zähnen und sei damit beim Arzt gewesen. Weitere gesundheitliche Probleme habe sie nicht.
Die beschwerdeführende Partei habe keine Verwandten in Österreich oder in der Europäischen Union, aber gute Freunde in Italien.
Sie wisse natürlich, dass man nicht von einem Land in ein anderes fahren und dort neuerlich einen Antrag stellen dürfe. Das habe sie schon vorher gewusst. Die Sache sei aber die, dass man derzeit nicht in Italien leben könne. Sie besäße nichts und bekäme auch keine Unterstützung dort. Sie müsse dort auf der Straße schlafen und habe nichts zu essen. Wenn sie nach Italien zurück geschickt würde, brauche sie wenigstens eine finanzielle Unterstützung.
Sie sei seit drei Jahren in Italien aufhältig. Anfangs ging es ihr dort gut, weil sie Arbeit hatte. Diese Arbeit habe sie aber im März dieses Jahres verloren, weil Italien in einer tiefen Krise stecke. Daraufhin habe sie auf der Straße schlafen und um Essen betteln müssen. So wolle sie nicht mehr leben. Sie habe kein Problem nach Italien zurück zu gehen, wenn sie dort Arbeit und einen Wohnplatz finden könne und etwas zu essen. Die beschwerdeführende Partei beantwortete einige Fragen in der Einvernahme auf Italienisch. Sie meinte weiter, dass sie sich in Italien wie zu Hause gefühlt habe. Sie habe römisch XXXX als Kellner in einem Restaurant gearbeitet, bis sie diese Arbeit verloren habe.
Während ihres Aufenthalts in Libyen habe sie sich eine Verletzung zugezogen; sie habe immer noch Kugelfragmente in ihrem Brustkorb. Sie fühle Schmerzen davon und sei beunruhigt. Sie sei deswegen auch schon beim Arzt gewesen.
7. Ein Röntgenbefund vom 12.05.2014 stellt fest, dass sich oberhalb des Aortenbogens der beschwerdeführenden Partei ein etwa 3 x 2 mm großer metalldicht wirkender Fremdkörper befinde. In seitlicher Projektion komme er in Projektion auf das Sternum subcutan liegend und extrathorakal liegend in Darstellung. Im Übrigen sei der Befund unauffällig.
Ein ärztlicher Befundbericht der Arztstation römisch XXXX vom 15.05.2014 diagnostiziert einen metalldichten Fremdkörper (2x3mm) unter der Haut, über dem Brustbein (außerhalb des Brustkorbes), wobei diesbezüglich keine Therapienotwendigkeit bestehe. Eine Entfernung könne auf Wunsch terminisiert werden.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass diese an keinen schweren Krankheiten leide, die einer Überstellung nach Italien im Wege stehen würde, und keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, noch soziale Kontakte hier habe. Weiter traf die belangte Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Italien:
"Allgemeines zum Asylverfahren:
...
Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (Questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.
Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.
Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamento und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.
Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.
Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim illegalen Grenzübertritt bzw. beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).
Asylwerber die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben, oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.
Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.
Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.
Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.
In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).
Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.
Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.
Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung Italien binnen 15 Tagen zu verlassen. (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011)
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim zuständigen Gericht eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.
Keine automatische aufschiebende Wirkung haben Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden. Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.
An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist, muß das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.
Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über eine Beschwerde.
Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio). (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012)
Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet. Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant. (EASO 4.6.2013)
Quellen:
BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:
EASO and Italy sign Special Support Plan, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Italy-Special-Support-Plan-Press-Release.pdf, Zugriff 22.11.2013
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 22.11.2013
Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 22.11.2013
Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 22.11.2013
Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 22.11.2013
Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 22.11.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vom 18.7.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Befund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt. (Dublinbüro 14.12.2012)
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von Mailand. (SFH 05.2011) Sie werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.
Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:
Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, erhalten bei Ankunft eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist eine andere Questura zuständig, muss der Asylwerber dorthin reisen. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen.
Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist wahrscheinlich, inzwischen eine negative Entscheidung ergangen, ein Ausweisungsbescheid ausgestellt ist und das Verfahren eingestellt worden. Der Dublin-Rückkehrer kann eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen.
Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Frist: 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung (siehe dazu p.7), diese kann zwar beantragt werden, bis zur Entscheidung gibt es laut JRS aber keine aufschiebende Wirkung.
Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein CIE transferiert. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Elemente vorliegen.
Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, kann er normal nach Italien einreisen.
Wenn ein Dublin-Rückkehrer noch kein Asylgesuch in IT gestellt hat, wird gemäß Dublin-VO nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013)
In der Entscheidung vom 17. Oktober 2012, EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department hält der britische Court of Appeal fest, dass eine Überstellung von Dublin Rückkehrern nach Italien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zwar könne im Einzelfall eine "reale Gefahr" einer Verletzung nie generell ausgeschlossen werden, jedoch ergibt die sorgfältige und ganzheitliche Analyse des Court of Appeal, dass keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem konstatiert werden könnten. (CoA 17.10.2012)
Am 2.4.2013 wies der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde gegen Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte. (EGMR 2.4.2013)
Am 18.6.2013 urteilte der EGMR in einer gegen Österreich gerichteten Klage (53852/11), dass eine Überstellung von Österreich nach Italien Artikel 3, EMRK nicht verletze. Dem EGMR lägen keine Berichte vor, dass die Unterbringung für Asylwerber in Italien derart systematische Mängel aufweise, dass eine unmenschliche Behandlung gegeben sei. Es mögen vereinzelt Defizite bei den Aufnahmebedingungen in Italien vorliegen, doch reichten diese nicht aus, um von einer entwürdigenden Behandlung sprechen zu können. (EGMR 18.6.2013)
Das Verwaltungsgericht Bremen urteilte am 15.5.2013 (2 römisch fünf 440/13.A <5616832>), daß aus der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich keine Unzulässigkeit folge, Asylwerber nach Italien zu überstellen. Das dortige Asylsystem und die Aufnahmebedingungen wiesen keine systemischen Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung überstellter Asylwerber bewirken würden. Alle Berichte zeigten zwar gewisse Defizite auf. Jedoch sei ihnen nicht zu entnehmen, dass generell alle nach Italien überstellten Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die dem europäischen Asylsystem oder den Bestimmungen der EMRK bzw. der Grundrechtecharta zuwiderlaufe. Nachvollziehbar sei, dass sich Antragsteller vom Aufenthalt in Deutschland bessere materielle Versorgung versprächen. Es gebe in Italien kein mit Deutschland vergleichbares System sozialer Unterstützung. Davon seien aber italienische Staatsangehörige in gleicher Weise betroffen. Höhere Sozialleistungen für Asylbewerber im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen würden zu einer Privilegierung der Flüchtlinge führen. Die GFK sehe solches auch nicht vor. Soweit in einem Fall italienische Behörden die Rechtslage nicht zureichend beachten sollten, sei zu bedenken, dass das Land ein Rechtsstaat sei und es einem Antragsteller obliege, den Rechtsweg in Italien zu beschreiten. (BAMF 12.7.2013)
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.7.2013):
Entscheiderbrief 7/2013
BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
CoA - Court of Appeal (17.10.2012): EM (Eritrea) & Others gegen Secretary of State for the Home Department, [2012] EWCA Civ 1336, http://www.refworld.org/docid/5081437a2.html, Zugriff 22.11.2013
Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):
DECISION 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy, http://www.refworld.org/docid/517ebc974.html, Zugriff 22.11.2013
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (18.6.2013):
DECISION 53852/11 HALIMI v. AUSTRIA AND ITALY, , http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122454#{"itemid":["001-122454"]}, Zugriff 22.11.2013
JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 22.11.2013
Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf, Zugriff 22.11.2013
Non-Refoulement
Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde. (USDOS 19.4.2013)
Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30. August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.
Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schlepperbanden zerschlagen werden.
Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. (VB 10.12.2010)
Infolge des Konfliktes in Libyen wurde das Abkommen Anfang des Jahres 2011 ausgesetzt. Am 17. Juni 2011 wurde ein sich auf das Abkommen beziehendes Memorandum of Understanding zwischen Italien und dem Libyan National Transitional Council unterzeichnet, das die sofortige Rückführung von Migranten, die auf See angetroffen werden, nach Libyen vorsieht. (SFH 3/2011 / ECRE 24.6.2012)
Ende Februar 2012 wurde Italien vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Rückführung von 200 Bootsflüchtlingen nach Libyen im Mai 2009 verurteilt (Hirsi-Jamaa-Urteil). (EU Observer 23.2.2012)
Am 3. April 2012 wurde ein weiteres Memorandum of Understanding zwischen Italien und Libyen unterzeichnet, in dem Italien technische Hilfe für die Überwachung der libyschen Grenzen und bei der Rückführung illegaler Migranten in ihre Herkunftsländer zusagte. Beim Thema Rückkehr will man auch mit IOM kooperieren. Außerdem wurde die Verbesserung des Informationsaustausches bezüglich Schlepperei vereinbart. Die Prioritäten liegen dabei, Migranten davon abzuhalten Libyen über das Mittelmeer zu verlassen. (IBRU 5.4.2012)
Der Bezug zu den Menschenrechten ist zentraler Bestandteil dieses Papiers, darauf ausgerichtet, Libyens Kapazitäten zur Aufnahme von Flüchtlingen zu verbessern. (UN 21.5.2013)
Der ital. Minister für internationale Zusammenarbeit und Integration, Andrea Riccardi, hat verkündet, dass die sogen. "push-backs" kein Bestandteil der ital. Politik gegenüber illegaler Migration seien. Das Abkommen mit Libyen werde nach der Stabilisierung des Landes neu verhandelt.
Ital. Regierungsmitglieder haben angegeben, dass Italien das Hirsi-Jamaa-Urteil des EGMR respektieren würde. (CoE 18.9.2012)
Im Juli 2012 veröffentlichten die NGOs Pro Asyl und Greek Council or Refugees den Bericht "Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece". Im Jänner 2013 folgte die NGO Human Rights Watch mit dem Bericht "Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece".
Die Berichte stellen in den Raum, dass an den sogen. "offiziellen Grenzpunkten" in Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig direkte und informelle Rückschiebungen stattfänden. Behauptet wird von den NGOs außerdem, im Zuge dieses Vorgehens der ital. Behörden würden potentielle Antragsteller keine Informationen erhalten, Asylbegehren würden ignoriert, es käme zu Misshandlungen, Altersfeststellungen zur Identifizierung von UMA würden nicht bzw. nach Augenschein durchgeführt - mithin ein mangelhaftes Screening der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen. Die Bedingungen unter denen die Migranten dann auf den Schiffen bis zur Ankunft in GR festgehalten werden sollen, sind auch Gegenstand der Kritik. (Pro Asyl 07.2012 / HRW 01.2013)
Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an. (UN 30.4.2013) In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten, entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten um 340% an.
Italien hält sich an seine Gesetze, welche unbegleiteten Minderjährigen an der Adriagrenze den besten Schutz garantiert und stellt klar, dass die zuständigen Justizbehörden Maßnahmen setzten, die von der Grenzpolizei umgesetzt werden. Unbegleitete Minderjährige werden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Wenn diese die Volljährigkeit nicht gesichert feststellen kann, wird automatisch die Minderjährigkeit angenommen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen, gibt es bei unbegl. Mj. einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.
Bei Minderjährigen in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Minderjährige und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Mj. wie ein unbegleitete Minderjährige behandelt.
UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)
Quellen:
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012, http://www.refworld.org/docid/5058413c2.html, Zugriff 22.11.2013
ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011): Weekly Bulletin
EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya, http://euobserver.com/9/115357, Zugriff 22.11.2013
HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece,
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/italy0113ForUpload_0.pdf, Zugriff22.11.2013
IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration,
http://www.dur.ac.uk/ibru/news/boundary_news/?itemno=14308, Zugriff 22.11.2013
Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece, http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/p_KAMPAGNEN/Flucht-ist-kein-Verbrechen/humancargo_01.pdf, Zugriff 22.11.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:
Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien
UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add6_en.pdf, Zugriff 22.11.2013
UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 22.11.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Italy,
http://www.ecoi.net/local_link/245188/368635_de.html, Zugriff 22.11.2013
VB des BM.I Italien (10.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Unterbringung
Es gibt in Italien grundsätzlich folgende für Rückkehrer (v.a. Dublin) interessante Möglichkeiten der Unterbringung:
CARA
SPRAR
FER-Projekte
Gemeindeunterkünfte
CARA
Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind halboffene Aufnahmezentren. Sie sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. In den CARA erhalten die Asylwerber grundsätzlich jede nötige Versorgung (auch medizinisch). Nach max. 35 Tagen sollte das erledigt sein und AW im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System ist seit 2005 der Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz erlaubt, in Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Die meisten AW - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen, da man davon ausgeht, dass sie für sich selbst sorgen können.
Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das kann zu einem Problem für Dublin-Rückkehrer werden. (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012) Momentan gibt es ca. 5.000 CARA-Plätze in IT. Diese sollen voll ausgelastet sein und es Wartezeiten geben. (SFH 10.2013)
SPRAR
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, aber lokal auf Projektbasis organisierte System der Zweitunterbringung in IT. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer beträgt generell sechs Monate, verlängerbar auf 12 Monate, bei Vulnerablen allenfalls länger. Durch die dezentrale Organisation können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen, was oft kritisiert wird. (BFM 6.4.2010)
SPRAR verfügt über ca. 4.800 Plätze (nach anderen Angaben über 3.000, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien). 2014 sollen sie auf 16.000 erhöht werden. Es befinden sich angeblich 5.000 Personen auf Wartelisten. (SFH 10.2013)
FER-Projekte
Vom Fondo europeo per i rifugiati (Europäischen Flüchtlingsfonds) finanzierte Unterkünfte. Die Anzahl der Plätze liegt bei insgesamt
220. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel beschränkt. FER-Projekte dienen, wenn verfügbar, oft als Transitunterkünfte für Dublin-Rückkehrer, welche von den Flughafen-NGOs vermittelt werden können. (SFH 10.2013)
Gemeindeunterkünfte
Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankommen, betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate.
Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. AW können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war. (SFH 10.2013)
Hinzu kommen sowohl in Rom als auch in Mailand einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen. Deren Kapazitäten sind jedoch beschränkt, häufig sind es nur Notschlafstellen. Genaue Kapazitäten werden nicht genannt. (SFH 10.2013)
Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italien zu nennen:
CIE
In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde Anfang August 2011 auf 18 Monate erhöht. CIE sind geschlossene Zentren. (BFM 6.4.2010) Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag. (UN 30.4.2013) Es gibt in Italien 11 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.775 Plätzen. (MEDU 05.2013)
Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Italien:
Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013, kritisiert, dass es generell zu wenige Unterbringungsplätze in IT gebe.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet auch von Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern und Schutzberechtigten. In Rom gebe es ein besetztes Haus (genannt "Selam Palace"), wo etwa 800 Personen aus Ostafrika leben sollen, darunter auch Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern. In Mailand gebe es angeblich besetzte Bahnhofsgebäude, aber in geringerem Umfang. (SFH 10.2013)
Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, bzw. ein Schutzstatus verliehen wurde, haben Antragsteller das Recht zu arbeiten. Italien gehe ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern. (SFH 10.2013)
Dublin-Rückkehrer
Für Asylwerber, die im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden, bieten die NGOs an den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa Beratung an.
Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen. Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte zu Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden. Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt. (BFM 31.8.2010) Dublin-Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Questura in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bereits am Flughafen abgeben. (VB 30.1.2012)
Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 zählt alles in allem (CARA bzw. Morcone-System, SPRAR, FER und andere) für Rom 2.180 und für Mailand 522 Unterbringungsplätze, die für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich zur Verfügung stehen sollen. (SFH 10.2013)
Rückkehrer die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate, siehe p. 15, Anmerkung nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben. (JRS 06.2013)
Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.
Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.
Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.
Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:
medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen,. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).
Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.
Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u. a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.
Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.
Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).
Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des FER-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)
Medizinische Versorgung
CARA-Insassen sind zu Leistungen des den Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.
Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.
In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012a)
Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Das gilt auch für die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.
Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung. (VB 5.12.2011)
Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst und damit auf Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger.
In Italien ist die Gesundheitsversorgung auf regionaler Ebene, durch die lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL) organisiert.
Personen müssen grundsätzlich zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) beantragen. Die Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes bei Registrierung in die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) eingetragen, die dann zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
Die ASL müssen Asylwerbern mit Cedolino die Registrierung im nationalen Gesundheitssystem ermöglichen. Weil auf dem Cedolino aber weder Wohnsitz noch Gültigkeitsdatum angegeben sein müssen, kann es vorkommen, dass manche der lokalen ASL Probleme mit der Umsetzung haben.
Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino.
In Italien gibt es eine Zuzahlungsgebühr ("Ticket") für bestimmte medizinische Leistungen. Asylwerber sind bei Nachweis der Bedürftigkeit für die ersten 6 Monate von dieser Gebühr befreit, danach nicht mehr, weil sie nach dieser Zeit arbeiten dürfen. Bei Arbeitslosigkeit können sie nach entsprechender Meldung wieder befreit werden. (Guide 03.2012 / VB 30.1.2012 / SFH 05.2011 / VB 21.5.2012 / Informasalute 10.2010)
Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. In Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen die ASL auch fiktive Adressen akzeptieren (NGOs stellen Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. (NOAS 04.2011)
Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:
Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.
Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc. (BFM 6.4.2010)
Bei notleidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.
Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. (VB 20.12.2010)
Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten:
Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren.
SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind.
In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen.
Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten. (SFH 10.2013)
Quellen:
BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren
BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
CoE - Council of Europe (18.9.2012a): Commissioner for Human Rights:
Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy,
http://www.refworld.org/docid/5058423c2.html, Zugriff 22.11.2013
JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf, Zugriff 22.11.2013
MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion, http://www.mediciperidirittiumani.org/pdf/CIE_Archipelago_eng.pdf, Zugriff 22.11.2013
Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers, http://www.helpdubliners.it/images/pdf/inglese.pdf, Zugriff 22.11.2013
Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):
Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens,
http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_opuscoliPoster_128_allegato.pdf, Zugriff 22.11.2013
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems, http://www.noas.org/file.php?id=379, Zugriff 22.11.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 22.11.2013
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:
Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 22.11.2013
UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A-HRC-23-46-Add3_en.pdf, Zugriff 22.11.2013
VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien
VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde weiter aus, dass betreffend den Fremdkörper in der Brust der beschwerdeführenden Partei kein Therapiebedarf bestehe.
9. Am 20.05.2014 langte ein Schreiben der italienischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
10. Gegen diesen Bescheid vom 15.05.2014 richtet sich die vorliegende handschriftliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei in Italien nichts zu essen und keine Unterkunft und keine medizinische Betreuung habe. Niemand würde sich dort um sie kümmern. Sie bitte die österreichischen Behörden, ihr Zeit zu geben, eine Lösung für ihre Probleme zu suchen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Davor lebte sie nach eigenen Angaben drei Jahre in Italien. Sie verfügt über einen humanitären Aufenthaltstitel in Italien, der bis August 2014 gültig ist.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 10.04.2014 ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Die italienischen Behörden antworteten auf das auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestützte Wiederaufnahmeersuchen nicht, weshalb gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von der Akzeptanz der Wiederaufnahme durch die italienischen Behörden auszugehen war. Mit Schreiben einlangend am 20.04.2014 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
1.3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat grundsätzlich an. Es nimmt zur Kenntnis, dass Kritik vor allem betreffend die Unterbringungssituation von Asylwerbern und von Fremden mit Aufenthaltstiteln in Italien besteht.
1.4. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten. Sie hat einen metalldichten Fremdkörper in der Brust, der jedoch keine Behandlungsnotwendigkeit nach sich zieht.
1.5. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war aus der Summe aller vorliegenden Länderinformationen der Schluss zu ziehen, dass der italienische Staat Probleme mit der Unterbringungsversorgung von Asylwerbern und von Fremden mit Aufenthaltstiteln hat. Betreffend die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei wird jedoch angemerkt, dass diese nach ihren eigenen Angaben in Italien bereits über einen längeren Zeitraum gearbeitet hat und offenbar auch die Sprache beherrscht. Sie verfügt daher über wichtige Kenntnisse und Erfahrungen, die sie bei der Suche nach Arbeit in Italien sowie bei der Organisation einer Unterkunft einsetzen wird können.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass die Situation für Migranten und Migrantinnen in Italien aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation nicht einfach ist. Dennoch muss im Fall der beschwerdeführenden Partei anerkannt werden, dass sie in Italien bereits Schutz gefunden hat und rechtlich den italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in wesentlichen Punkten gleichgestellt ist (siehe dazu EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien, RN 39). In Hinblick darauf, dass sie offensichtlich arbeitsfähig und -willig ist und bereits über wertvolle Erfahrungen auf dem italienischen Arbeitsmarkt verfügt, gibt es keine Hinweise darauf, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht wieder eine entsprechende Arbeit suchen wird können.
Im Ergebnis finden sich daher in der Person der beschwerdeführenden Partei keine Hinweise auf individuelle Gründe, die für eine Grundrechtswidrigkeit ihrer Überstellung nach Italien sprechen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...
...
Artikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
...
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
...
Artikel 17, Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
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Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge kurz: "EGMR) zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel römisch III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4, der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der EGMR u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Artikel 3, EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, Paragraphen 358,, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der EGMR die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, Paragraphen 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Artikel 4, der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels römisch III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Artikel 7, GRC und Artikel 8, EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E).
Insbesondere wird in diesem Fall darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei bereits über einen humanitären Aufenthaltstitel in Italien verfügt. Wenn auch, wie bereits oben festgestellt wurde, davon ausgegangen werden muss, dass es in Italien zu Problemen in der Unterbringung von Asylwerbern und -werberinnen und von Fremden mit einem Aufenthaltstitel kommt, so kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von derart systemischen Mängeln gesprochen werden, dass eine Überstellung nach Italien jedenfalls auszuschließen wäre.
Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerbern insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet und sind Asylwerber auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letztere beide Punkte treffen auf die Situation der beschwerdeführenden Partei nicht zu.
Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.
Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien, die Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Hinsichtlich eines Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich wird mit Verweis auf ihre tatsächlich sehr kurze, nur drei Monate betragende, Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden müssen, dass private Anknüpfungspunkte mit der notwendigen Intensität noch nicht bestehen. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens müsste ein Eingriff wegen des hohen Stellenwerts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vergleiche VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) gerechtfertigt sein.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des EuGH und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2008316.1.00