Kurztitel

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

07.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2021

Abkürzung

ELStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2018 1.149.000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2015“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Monats in dem diese Verordnung in Kraft tritt die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
  2. Absatz 2Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2023 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40209955