Kurztitel

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Abkürzung

EEA-VStS-G

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich in Österreich befindet, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person nicht zweckmäßig oder möglich ist.
  2. Absatz 2Eine Vernehmung im Sinne des Absatz eins, ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.
  3. Absatz 3Paragraph 14, Absatz 3, erster, zweiter und letzter Satz und Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206130