Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 281,

  1. Absatz einsIm Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
  2. Absatz 2Ein Erkenntnis über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, das auf Grund einer vom Haftungspflichtigen eingebrachten Bescheidbeschwerde (Paragraph 248,) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.
  3. Absatz 3Eine einheitliche Entscheidung unterbleibt abweichend von Absatz eins,, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (Paragraph 188,) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters). Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205376