Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
Vertrag – OSZE
Paragraph 0
01.06.2018
14.06.2017
19/20 Amtssitzabkommen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 12 AB 50 S. 15. BR: AB 9929 S. 878.)
Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Mitteilung gemäß Abschnitt 46 Unterabschnitt (a) wurde am 18. Mai 2018 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Abschnitt 46 Unterabschnitt (a) mit 1. Juni 2018 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in der Republik Österreich festzulegen und ihr zu ermöglichen, ihre Rollen und ihre Mandate im Sinne der Schlussakte von Helsinki von 1975 sowie nachfolgender Dokumenten zu erfüllen;
IN ANBETRACHT des fortwährenden Bekenntnisses der Republik Österreich, als Gastgeber der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (zuvor die Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa – KSZE) zu fungieren, in Übereinstimmung mit der Charta von Paris für ein Neues Europa von 1990, der KSZE-Ratsentscheidung römisch VII über die KSZE- Strukturen und -Abläufe von 1993 sowie der OSZE-Ministerratsentscheidung Nr. 9 über die neuen Räumlichkeiten des OSZE-Sekretariats und des Beauftragten für Medienfreiheit von 2002;
SIND wie folgt übereingekommen:
Aus dokumentalistischen Gründen wurden die Abschnitte als Artikel dokumentiert.
Strukturablauf
12.06.2018
20010209
NOR40203179