Absatz einsDas Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
- Ziffer einser einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
- Ziffer 2ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3 a, AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
- Ziffer 3ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 erteilt werden soll,
- Ziffer 4er sich in Schubhaft befindet,
- Ziffer 5er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
- Ziffer 6gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
- Ziffer 7der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
- Ziffer 8ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
- Ziffer 9die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.