Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

04.12.2018

Unterzeichnungsdatum

20.09.2012

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

(Übersetzung)

Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 785 römisch VV S. 102. BR: AB 9483 S. 847.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:

„Zu Artikel eins :,

Österreich erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 3,, dass es sich das Recht vorbehält, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.

Zu Artikel 3 :,

Österreich erklärt gemäß Artikel 14, Absatz 3,, dass – abweichend von Absatz eins, – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Absatz 3, Litera a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz eins, Litera a, gestellt hat.“

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:

Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Lettland:

Erklärung

Lettland erklärt gemäß Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 14, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 3, Litera a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.

Vorbehalt

Lettland behält sich gemäß Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 10, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens in den Fällen des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, des durch Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel eins, des Protokolls, in jenen Fällen, die in Artikel 10, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Protokolls, für die Zwecke des Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.

Gemäß Artikel 21, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 5, des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.

Schweiz: Vorbehalt gemäß Artikel 6, Absatz 3 :,

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Artikel 12 und 14 Absatz , Litera a, des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.

Erklärung gemäß Artikel 3, Absatz 3 :,

In Abweichung von Artikel 14, des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Absatz eins, Litera a, an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.

Slowenien:

Erklärung

Slowenien erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, Artikel 14, Absatz 3, des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.

Türkei:

In Bezug auf Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.

Weiters hat die Türkei eine Erklärung1 abgegeben.

____________________________

1 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212].

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalt

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.

Erklärung

Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.

Erklärung

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Artikel 14, Absatz 3,, beschränken kann.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;

gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);

in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –

sind wie folgt übereingekommen:

_______________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Gesetzesnummer

20009489

Dokumentnummer

NOR40195083