Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Vertrag - ICPO-INTERPOL
Paragraph 0
28.04.2017
12.04.2017
19/06 Privilegien und Immunitäten
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Deutsch, Englisch
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, mit 28. April 2017 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung (im Weiteren als das Gastland bezeichnet)
und
Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation-INTERPOL (im Weiteren als ICPO-INTERPOL bezeichnet),
Im Hinblick auf die 45. Europäische Regionalkonferenz, die von 16. bis 18. Mai 2017 in St. Johann im Pongau stattfinden wird,
In der Erwägung, dass ICPO-INTERPOL eine internationale Organisation nach dem Völkerrecht ist, deren Ziele, gemäß ihrer Satzung, die Sicherstellung der möglichst weitgehenden gegenseitigen Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden im Rahmen der geltenden Gesetze der verschiedenen Länder und im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und die Errichtung und Entwicklung von Einrichtungen, die wirksam zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten beitragen können, sind,
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 der Satzung von ICPO-INTERPOL jegliche politische, militärische, religiöse oder rassische Interventionen oder Handlungen der Organisation streng untersagt sind,
In der Erwägung, dass die Organisation gemäß Artikel 31 der Satzung von ICPO-INTERPOL die ständige und aktive Unterstützung ihrer Mitglieder benötigt, die im Rahmen der Gesetze ihrer Länder alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen haben, um gewissenhaft an ihren Aktivitäten teilzuhaben,
Ferner in der Erwägung, dass alle Mitglieder der Organisation gemäß Artikel 30 der Satzung von ICPO-INTERPOL bestrebt sein sollen, den Generalsekretär und seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen,
In der Überzeugung, dass Sicherheiten notwendig sind, um internationale polizeiliche Zusammenarbeit erfolgreich durchführen zu können, und dass gemäß internationaler Übung Sicherheiten für internationale Organisationen nach dem Völkerrecht gewährt werden,
In der Erwägung, dass die Organisation auf dem Gebiet jedes ihrer Mitgliedsländer über die Sicherheiten verfügen muss, die notwendig sind, um ihren Auftrag zum Nutzen all dieser Länder auszuführen,
Ferner in der Erwägung, dass die Vertreter der Mitgliedsländer und die Mitarbeiter des Generalsekretariats der Organisation die Privilegien und Immunitäten genießen müssen, die sie benötigen, um ihre Funktionen für die Organisation völlig unabhängig auszuüben,
In der Überzeugung, dass die Gewährung solcher Privilegien und Immunitäten zur Stärkung und Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit beitragen wird,
In Anbetracht von Artikel 3 der ICPO-INTERPOL Allgemeinen Vorschriften, wonach jedes Mitglied die Versammlung im Namen seines Landes einladen kann, ein Treffen auf dem Gebiet dieses Landes abzuhalten,
In Anbetracht von Artikel 17 der Verfahrensregeln der ICPO-INTERPOL Generalversammlung betreffend “Verpflichtungen der Länder, die Sitzungen der Generalversammlung abhalten”,
Ferner in Anbetracht von Artikel 5.1 der Richtlinien für Regionalkonferenzen, die vorsehen, dass die Regeln betreffend die Organisation von Sitzungen der Generalversammlung entsprechend auf die Sitzungen der Regionalkonferenzen anzuwenden sind,
sind wie folgt übereingekommen:
27.04.2017
20009863
NOR40192950