Absatz einsUnbeschadet der Kontrollen gemäß dem römisch II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit Verordnung zu erlassen.