Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

22.12.2016

Text

Dokumentation der immateriellen Werte

Paragraph 4,

Die „Dokumentation der immateriellen Werte“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Entwicklung, Eigentum und die Verwertung immaterieller Werte, einschließlich der Standorte der wesentlichen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und des Standorts des Forschungs- und Entwicklungsmanagements,
  2. Ziffer 2
    eine Auflistung der für Verrechnungspreiszwecke bedeutsamen immateriellen Werte oder Gruppen immaterieller Werte der multinationalen Unternehmensgruppe, inklusive der Geschäftseinheiten, die deren Eigentümer sind,
  3. Ziffer 3
    eine Auflistung wesentlicher Vereinbarungen zwischen identifizierten verbundenen Unternehmen in Bezug auf immaterielle Werte, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen, wesentliche Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen,
  4. Ziffer 4
    eine allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Forschung und Entwicklung und immaterielle Werte und
  5. Ziffer 5
    eine allgemeine Beschreibung aller wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe während des betreffenden Veranlagungsjahrs, einschließlich der entsprechenden Geschäftseinheiten, Staaten und Vergütungen.