Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
15.10.2016
19.11.2020
19/05 Menschenrechte
(Übersetzung)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 18 AB 380 S. 46. BR: AB 6968 S. 705.)
Anmerkung, etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ziffer 3 Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache 1) durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
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1) Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Mai 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, für Österreich mit 6. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Andorra |
Antigua und Barbuda |
Argentinien |
Aserbaidschan |
Bangladesch |
Belize |
Bolivien |
Brasilien |
China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Macao) |
Costa Rica |
Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland) |
Ecuador |
El Salvador |
Guatemala |
Heiliger Stuhl |
Honduras |
Island |
Italien |
Kambodscha |
Kap Verde |
Kasachstan |
Katar |
Kirgisistan |
Kolumbien |
Kongo, Demokratische Republik |
Kroatien |
Kuba |
Lesotho |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Malediven |
Mali |
Marokko |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Mosambik |
Namibia |
Norwegen |
Panama |
Paraguay |
Peru |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Senegal |
Serbien und Montenegro |
Sierra Leone |
Spanien |
Syrien, Arabische Republik |
Tansania, Vereinigte Republik |
Türkei |
Uganda |
Ukraine |
Uruguay |
Venezuela |
Vereinigte Staaten |
Vietnam |
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Erklärungen:
Die Argentinische Republik würde bezüglich Artikel 2, des Fakultativprotokolls eine umfassendere Definition des Verkaufs von Kindern bevorzugen, wie sie in das von Argentinien ratifizierte Interamerikanische Übereinkommen über den internationalen Handel mit Minderjährigen Eingang gefunden hat und in dessen Artikel 2, der Handel ausdrücklich als Entführung, Fortschaffung oder Zurückhaltung oder versuchte Entführung, Fortschaffung oder Zurückhaltung eines Minderjährigen zu gesetzwidrigen Zwecken oder durch gesetzwidrige Mittel definiert ist. Nach Artikel 41, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gilt diese Bedeutung daher weiter. Die Argentinische Republik ist aus denselben Gründen der Auffassung, dass der Verkauf von Kindern in allen Fällen unter Strafe gestellt werden sollte und nicht nur in jenen in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, aufgezählten.
Zu Artikel 3, erklärt die Argentinische Republik weiter, dass sie keine internationalen Übereinkommen über die internationale Adoption Minderjähriger unterzeichnet und dass sie einen Vorbehalt zu dem die internationale Adoption behandelnden Artikel 21, Litera b,, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erklärt hat und die internationale Adoption von seiner Jurisdiktion unterliegenden Kindern nicht gestattet.
Die Argentinische Republik legt den Begriff „Einziehung“ in Artikel 7, dahingehend aus, dass dieser die Beschlagnahme von Gegenständen und Erträgen als Teil einer Strafe bedeutet.
Die Republik Belarus erklärt gemäß Artikel 3, des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, dass die freiwillige Rekrutierung von Staatsbürgern zu den Streitkräften der Republik Belarus ab einem Alter von 18 Jahren erfolgt.
Die Aufnahme an einer Militärakademie, zu der Staatsbürger im Alter von 17 Jahren oder darüber sowie auch jene, die im Laufe des Jahres ihrer Aufnahme an eine solche Akademie ihr 17. Lebensjahr vollenden, berechtigt sind, in Übereinstimmung mit Artikel 43, des Gesetzes der Republik Belarus vom 5. November 1992 über militärische Verpflichtungen und den Militärdienst, stellt eine Ausnahme dar. Eine solche Aufnahme darf nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgen.
Die Gesetzgebung der Republik Belarus sieht vor, dass ein solcher Eintritt in den Militärdienst als Kadett der Militärakademie:
Unter dem Ausdruck „Kinderpornographie“ wird die optische Darstellung eines Kindes verstanden, das bei realen oder gestellten sexuellen Handlungen mitwirkt, wobei der wichtigste Aspekt die Darstellung für sexuelle Zwecke ist.
Dänemark erklärt, dass es die Worte „jede Darstellung“ in Artikel 2, Litera c, des Fakultativprotokolls in dem Sinne versteht, dass diese „jede visuelle Darstellung“ bedeuten. Dänemark erklärt weiter, dass der Besitz von pornographischen visuellen Darstellungen einer Person, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat und die dem Besitz zugestimmt hat, nicht von den verbindlichen Vorschriften dieses Übereinkommens erfasst wird.
Weiters wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004, dahingehend berichtigt, dass Dänemark den Anwendungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls am 10. Oktober 2016 auf Grönland und die Färöer-Inseln ausgedehnt hat.
Erklärung:
Die Regierung der Republik El Salvador anerkennt die Auslieferung von Staatsangehörigen auf der Grundlage von Artikel 28, Absatz 2 und 3 der Verfassung der Republik, die wie folgt lauten: „Die Auslieferung wird durch internationale Verträge geregelt; eine Auslieferung von Salvadorianern erfolgt nur, wenn dies in einem von den gesetzgebenden Körperschaften der unterzeichnenden Staaten genehmigten Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Jedenfalls müssen der Grundsatz der Gegenseitigkeit und für Salvadorianer alle in dieser Verfassung verankerten straf- und verfahrensrechtlichen Garantien enthalten sein. Eine Auslieferung erfolgt nur, wenn die Straftat auf dem der Jurisdiktion des ersuchenden Staates unterstehenden Gebiet begangen wurde, es sei denn es handelt sich um Straftaten mit internationaler Reichweite. Für politische Straftaten darf keinesfalls eine Auslieferung vorgesehen werden, auch wenn deren Resultat gewöhnliche Straftaten sind“.
Anmerkung, allgemeiner Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2011,)
Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, dass Artikel 3, Absatz eins, Litera a, 2. Unterabsatz des genannten Protokolls nur auf Vertragsstaaten zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Adoption, unterzeichnet in Den Haag am 29. Mai 1933, anwendbar ist.
Kolumbien erklärt, dass es gemäss seinem nationalen Rechtssystem die Strafe der „Einziehung“ in Artikel 7, so versteht, dass diese nur die Beschlagnahme oder den Verfall in der Phase der Bestrafung bedeutet.
Mit einem Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 5, des zweiten Protokolls.
Die Demokratische Republik Laos erachtet sich nicht an Artikel 5, Absatz 2, des genannten Fakultativprotokolls gebunden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia am 12. April 2012 Erklärungen zu Artikel 2, Litera c und Artikel 3, Absatz eins, Litera a, (ii) des Fakultativprotokolls abgegeben.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.11.c].
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Übereinkommens nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Gebiet angewendet.
Ferner hat die Regierung des Königreichs der Niederlande am 17. Oktober 2006 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll auch auf Aruba Anwendung findet.
Ferner hat das Königreich der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. September 2010 mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
… unterliegt den Vorbehalten des Sultanats zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Schweden legt den Ausdruck „jede Darstellung“ in Artikel 2, Litera c, des Protokolls als „optische Darstellung“ aus.
Syrien erklärt einen Vorbehalt zu den die Adoption betreffenden Artikel 3, Absatz 5 und Artikel 3, Absatz eins, Litera a, (ii) des Fakultativprotokolls.
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen des Fakultativprotokolls nur gegenüber Vertragsstaaten, die sie anerkennt und mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält, umsetzen wird.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben die Vereinigten Arabischen Emirate einen Vorbehalt1 in Bezug auf Artikel 3, Absatz 5, des Fakultativprotokolls angebracht.
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1 Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.11.c].
Vorbehalt:
In dem Ausmaß, in dem das nationale Recht keine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 3, Absatz eins, des Protokolls beschriebene Straftat vorsieht, gilt, wenn die Straftat an Bord eines in den Vereinigten Staaten eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind, die Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtsbarkeit über diese Straftat solange nicht, bis die Vereinigten Staaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt haben, dass das nationale Recht den Erfordernissen von Artikel 4, Absatz eins, des Protokolls gänzlich entspricht.
Erklärungen:
Die Zustimmung des Senats unterliegt den folgenden Erklärungen
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. April 2014 den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls auf Jersey ausgedehnt.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 5, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2011,)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
Sub-Litera, i, n der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und zur weiteren Durchführung seiner Bestimmungen, insbesondere der Artikel 1, 11, 21, 32, 33, 34, 35 und 36, angebracht wäre, die Maßnahmen zu erweitern, welche die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie zu gewährleisten,
ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte,
ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornographie beträchtliche Ausmaße angenommen hat und im Zunehmen begriffen ist,
zutiefst besorgt über die weitverbreitete und andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie unmittelbar fördert,
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, namentlich Mädchen, in höherem Maße dem Risiko der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen,
besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornographie über das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet und insbesondere auf die Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den vorsätzlichen Besitz von Kinderpornographie sowie die Werbung dafür weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie,
Sub-Litera, i, n der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornographie durch einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, schädliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht,
sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornographie führt, zu verringern, und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern,
unter Hinweis auf die internationalen Übereinkünfte betreffend den Schutz von Kindern, einschließlich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit,
ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler Organe durchzuführen,
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes –
haben Folgendes vereinbart:
e-rk3,
Ratifikationsurkunde, Reisekosten
19.05.2022
20003516
NOR40187119