Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
04.08.2016
14.12.2017
20.05.1980
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS SORGERECHT FÜR KINDER UND DIE WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 484 AB 560 S. 83. BR: AB 2955 S. 458.)
Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1986, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1986, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1986, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1987, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1988, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1989, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1989, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1989, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1990, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1990, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XVII RV 963 AB 1224 S. 136. BR: AB 3839 S. 528.)
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1990, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1991, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1991, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1991, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1991, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1993, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1994, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1994, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1995, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1995, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1995, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1995, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1996, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1997, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1997, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 1997, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 1998, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 1999, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1999, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2000, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2000, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2001, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2001, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2001, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2002, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2002, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2003, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2003, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2005, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2006, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2006, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2008, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2008, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2009, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2010, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2010, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2010, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2010, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2011, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 325 aus 2013, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2014, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2014, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2015, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2016, (K – Geltungsbereich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2016, (K – Geltungsbereich)
*Österreich 407/1990 *Andorra römisch III 50/2011 *Belgien 247/1986 *Bulgarien römisch III 101/2003 *Dänemark 270/1991, 429/1991, römisch III 158/2005, römisch III 325/2013, römisch III 116/2015, römisch III 72/2016, römisch III 139/2016 *Deutschland 42/1991, römisch III 23/2010 *Estland römisch III 173/2001 *Finnland 439/1994 *Frankreich 321/1985, 117/1988, römisch III 101/2003 *Griechenland 233/1993, 218/1995 *Irland 429/1991 *Island 510/1996, römisch III 101/2006, römisch III 4/2010 *Italien 311/1995 *Jugoslawien/BR römisch III 177/2002 *Lettland römisch III 126/2002 *Liechtenstein römisch III 99/1997, römisch III 130/1997 *Litauen römisch III 66/2003 *Luxemburg 321/1985 *Malta römisch III 155/2000 *Mazedonien römisch III 66/2003 *Moldau römisch III 158/2005 *Montenegro römisch III 73/2014 *Niederlande 339/1990, 532/1990 *Norwegen 116/1989, 337/1989 *Polen 17/1996 *Portugal 321/1985, 606/1995, römisch III 145/2006, römisch III 77/2010 *Rumänien römisch III 158/2005, römisch III 30/2009, römisch III 17/2010 *Schweden 523/1989 *Schweiz 321/1985 *Serbien römisch III 62/2014 *Serbien-Montenegro römisch III 101/2006 *Slowakei römisch III 161/2001, römisch III 217/2001 *Spanien 321/1985, 361/1987, 119/1991, 738/1994, 606/1995, 646/1995, römisch III 94/1999, römisch III 121/2008 *Tschechische R römisch III 155/2000 *Türkei römisch III 73/2000, römisch III 155/2000 *Ukraine römisch III 121/2008, römisch III 72/2016 *Ungarn römisch III 158/2005 *Vereinigtes Königreich 282/1986, 429/1991, römisch III 26/1997, römisch III 199/1998, römisch III 3/1999, römisch III 21/2008, römisch III 325/2013 *Zypern 536/1986
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1985 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 für Österreich am 1. August 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Staat | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde |
Frankreich | 4. August 1982 |
Luxemburg | 25. Mai 1983 |
Portugal | 18. März 1983 |
Schweiz | 27. September 1983 |
Spanien | 30. Mai 1984 |
Die Republik Österreich bestimmt gemäß Artikel 2 das Bundesministerium für Justiz, A-1016 Wien, Postfach 63, als zentrale Behörde.
Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1990,)
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 105]:
Ukraine
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Artikel 6, Absatz eins, Litera a,) oder in französischer Sprache (Artikel 6, Absatz , Litera b,) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins und gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Artikel 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:
Erklärung:
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens bestellt die Belgische Regierung das Ministerium für Justiz, 4, Place Poelaert, B-1000 Brüssel, als Zentralstelle zur Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.
Gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, in den von Artikel 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Hinsichtlich des Artikel eins, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, der gewöhnliche Aufenthalt bedeute die derzeitige Adresse des Kindes, das ist die Adresse, an der die Person in den letzten sechs Monaten gelebt hat.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, das folgende Adresse hat:
Sofia 1040, Slavianskastraße 1, Republik Bulgarien
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Übersetzungen in die bulgarische Sprache hinsichtlich aller Mitteilungen nach Artikel 6 und aller Dokumente nach Artikel 13, verlange, die von Staaten übermittelt werden, die vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, betreffend die beiden Amtssprachen des Europarats ausgeschlossen haben.
„Gemäß Artikel 27 Absatz eins, Satz 1 erklärt sie in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3,, daß sie die Anwendung von Artikel 6 Absatz eins, Litera b, ausschließt, auch in den Fällen des Artikel 13 Absatz 2 :, Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz eins,, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ausgeschlossen ist, wenn die in Artikel 10 Absatz eins, Litera a, oder b vorgesehenen Gründe vorliegen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 3 :,
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 Absatz eins,) nimmt das
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, teilweise aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische angeschlossen ist.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.
Gemäß Artikel 27 und Artikel 6, Absatz 3, behält sich Finnland das Recht vor, nur Mitteilungen in englischer Sprache oder begleitet von einer Übersetzung ins Englische anzunehmen.
Gemäß Artikel 27 und Artikel 17, behält sich Finnland das Recht vor, daß in den von den Artikel 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstrekkung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem der in Artikel 10, vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt Finnland, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten betreffend Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen den Nordischen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß Artikel 2, Absatz 3, wird als zentrale Behörde bestimmt:
Die zuständigen Beamten sind:
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1988,).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 23. Mai 2003 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:
Griechenland hat anläßlich- der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 27, den Vorbehalt erklärt, daß
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :,
Mitteilungssprache: Englisch.
In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Artikel 10, genannten Gründe vorliegt.
Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 3, schließt Island die Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, insoweit aus, als diese vorsehen, daß die zentrale Behörde des ersuchten Staates Mitteilungen annehmen muß, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet sind.
Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 17, Absatz eins, behält sich Island das Recht vor, daß in den von den Artikel 8 und 9 oder in einem dieser Artikel erfaßten Fälle die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens:
Gemäß Artikel 2, Absatz 3, wurde als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 3, erklärt Lettland, dass es keine Mitteilungen in Französisch oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzung annimmt.
Gemäß Artikel 2, hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 6, Absatz 3,, daß es die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, ausschließt.
Gemäß Artikel 17, Absatz eins,, daß es in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a,, b und d vorgesehenen Gründen nicht anwendet.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :,
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist die Behörde, der es obliegt, die im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regierung behält sich das Recht vor, diese Aufgaben an ein Ministerium oder an eine diesem unterstellte Abteilung zu übertragen.
Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Litauen, in den von Artikel 8 und 9 des Übereinkommens erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, welches die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Luxemburg teilte gemäß Artikel 30 mit, daß es zu der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten zentralen Behörde die folgende bestimmt hat:
Vorbehalt:
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, behält sich Malta das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, teilweise auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Französisch abgefasst oder denen eine Übersetzung ins Französische beiliegt.
Gemäß Artikel 17, Absatz eins, behält sich Malta das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem dieser Artikeln erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Artikel 10, Absatz eins, (Litera a,, b, c und d) vorgesehenen Gründe vorliegt.
Erklärung:
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist die zuständige maltesische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Director of Child and Family Affairs, Department of Social and Family Affairs, 469 St. Joseph Road, St. Venera, Malta“.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, keine Mitteilungen anzunehmen, die in Englisch oder Französisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt.
Gemäß Artikel 17, Absatz eins, behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, in den von den Artikel 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der im Artikel 10, Absatz eins, vorgesehenen Gründen vorliegt.
Gemäß Artikel 2, ist die zuständige zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, das Ministerium der Justiz.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens:
Ministry of Justice of the Republic of Montenegro
Ziffer 81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens haben die Niederlande für das Königreich in Europa „The Ministry of Justice, The Hague“ als zentrale Behörde bestimmt.
„Die Regierung der Niederlande zieht in Betracht, daß die Ermächtigung zur Vollstreckung von Entscheidungen der Wiederherstellung des Sorgerechts im Sinne des gegenständlichen Übereinkommens jedesmal verweigert werden kann, wenn diese Handlung eine Verletzung der in der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Grundsätze darstellt.“
„Gemäß Artikel 17, Absatz eins, behält sich Norwegen vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, behält sich Norwegen vor, Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind, nicht anzunehmen.“
Als zentrale Behörde wird bestimmt:
Die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder werden im Verhältnis zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet.
Polen ersucht, daß einer jeden Mitteilung nach Artikel 6 und einem jeden Schriftstück nach Artikel 13,, die von Staaten unter Hinweis auf den Vorbehalt, daß sie die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, hinsichtlich der zwei offiziellen Sprachen des Europarats ganz ausschließen, übermittelt wird, eine Übersetzung in die polnische Sprache beigefügt wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 17,, daß in den von den Artikel 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung betreffend das Sorgerecht aus jedem der in Artikel 10, vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Artikel 2, ist die zuständige polnische Zentralbehörde das Justizministerium, das die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :,
Gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens ist das
die rumänische zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
„Gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 des Übereinkommens behält sich Schweden das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem der beiden Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 2 erklärt Schweden, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 wird das „Ministry of Foreign Affairs, P.O.Box 16121, S-10323 Stockholm“ als zentrale Behörde bestimmt.“
Gemäß Artikel 27 macht die Schweiz den in Artikel 17 vorgesehenen Vorbehalt, demzufolge in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus dem in Artikel 10 Absatz eins, Litera d, des Übereinkommens vorgesehenen Grund verweigert werden können.
Gemäß Teil römisch eins, Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt die Schweiz das „Office Federal de la Justice“ (Bundesamt für Justiz) zur zentralen Behörde.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens:
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, schließt die Slowakei die Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, Litera b, dieses Artikels aus.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :,
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :,
Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España
Anmerkung, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1995,)
Anmerkung, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1991,)
Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
Vorbehalt und Erklärung:
Gemäß Artikel 17, Absatz eins, erklärt die Tschechische Republik den Vorbehalt, in den von den Artikel 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen oder die Wiederherstellung des Sorgerechts aus den in Artikel 10, Absatz eins, vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß Artikel 2, ist die zuständige tschechische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Authority for International Legal Protection of Children, Brno, Benešova 22“.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Türkei am 10. April 2000 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:
the General Direction of the International Law and External Relations of the Ministry of Justice, Adalet Bakanlığı, Uluslararas Hukuk ve Dış İllişkiler, Genel Müdürlügü, BAKANLIKLAR-KIZILAY, ANKARA“.
Gemäß Artikel 17, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass, sobald einer der in Artikel 10, des Übereinkommens festgelegten Gründe vorliegt, bei den in Artikel 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen, sich die Ukraine das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung der ihr zugegangenen Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder zurückzuweisen.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass alle Dokumente und Mitteilungen von Staaten, die sich den Ausschluss der Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, vorbehalten haben, in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen oder eine Übersetzung in die ukrainische Sprache enthalten müssen.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde zur Ausführung der seitens des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben ist.
Die Republik Ungarn bestimmt gemäß Artikel 2, des Übereinkommens das Justizministerium als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.
Die Republik Ungarn behält sich gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vor, in den von den Artikel 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus dem in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, genannten Grund zu versagen.
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht in jenen Fällen zu verweigern, die durch die Artikel 8 und 9 oder einen der beiden Artikel erfaßt sind, und zwar aus jedem der in Artikel 10 angeführten Gründe.“
„Dieses Übereinkommen wird nur im Namen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ratifiziert.“
Das Vereinigte Königreich hat am 1. Juli 1991 den Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. November 1996 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1996,) auf die Falklandinseln ausgedehnt.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 6. Mai 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 1997,) auf die Caymaninseln ausgedehnt.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 15. Oktober 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 1998,) auf Montserrat ausgedehnt.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 16. Dezember 2005 bzw. 15. Juni 2007 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2006,) auf Jersey bzw. Anguilla ausgedehnt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern den Minister für Justiz, Ministerium für Justiz, Nicosia, als zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens bestimmt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß in den Mitgliedstaaten des Europarats das Wohl des Kindes bei Entscheidungen über das Sorgerecht von ausschlaggebender Bedeutung ist;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Einführung von Regelungen, welche die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind erleichtern sollen, einen größeren Schutz für das Wohl der Kinder gewährleisten wird;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es in Anbetracht dessen wünschenswert ist hervorzuheben, daß das Recht der Eltern zum persönlichen Verkehr mit dem Kind eine normale Folgeerscheinung des Sorgerechts ist;
Sub-Litera, i, m Hinblick auf die wachsende Zahl von Fällen, in denen Kinder in unzulässiger Weise über eine internationale Grenze verbracht worden sind, und die Schwierigkeiten, die dabei entstandenen Probleme in angemessener Weise zu lösen;
Sub-Litera, i, n dem Wunsch, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, das willkürlich unterbrochene Sorgerecht für Kinder wiederherzustellen;
überzeugt, daß es wünschenswert ist, zu diesem Zweck Regelungen zu treffen, die den verschiedenen Bedürfnissen und den unterschiedlichen Umständen entsprechen;
Sub-Litera, i, n dem Wunsch, zwischen ihren Behörden eine Zusammenarbeit auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen;
sind wie folgt übereingekommen:
Siehe hiezu das Durchführungsgesetz vom 7.3.1985, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,.
e-rk3
22.08.2022
10002713
NOR40186079