Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.04.2016

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018

Unterzeichnungsdatum

21.03.1983

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Das Übereinkommen wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, ersetzt vergleiche Paragraph 83, Absatz 5, EU-JZG).

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986, (DFB) (NR: GP römisch XVI RV 721 AB 984 S. 147. BR: AB 3167 S. 479.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1992, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1992, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 987 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001, (Z) (NR: GP römisch XXI RV 267 AB 307 S. 40. BR: AB 6246 S. 669.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2001, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2001, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2001, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2002, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2002, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2002, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 263 aus 2002, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2005, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2007, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 321 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 322 aus 2013, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2016, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2017, (K – Geltungsbereich Z)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch III 138/2000 *Andorra römisch III 156/2000, römisch III 321/2013 *Armenien römisch III 16/2002 *Aserbaidschan römisch III 16/2002 *Australien römisch III 244/2002 *Bahamas 80/1992, 298/1992 *Belgien 623/1990, römisch III 224/2005 Z *Bolivien römisch III 223/2005 *Bosnien-Herzegowina römisch III 223/2005 *Bulgarien 592/1994, römisch III 170/2002, römisch III 224/2005 Z *Chile römisch III 169/1999 *Costa Rica römisch III 138/2000 *Dänemark 114/1987, 558/1988, römisch III 17/2002 Z *Deutschland 80/1992, römisch III 109/2007 Z *Ecuador römisch III 223/2005, römisch III 110/2007, römisch III 321/2013 *Estland römisch III 114/1997, römisch III 26/2001 Z *Finnland 114/1987, römisch III 110/2001 Z *Frankreich 524/1986 in der Fassung 612/1986 (DFB), römisch III 138/2000, römisch III 109/2007 Z *Georgien römisch III 23/1998, römisch III 26/2001 Z *Griechenland 558/1988, römisch III 224/2005 Z *Honduras römisch III 321/2013 *Irland 647/1995, römisch III 109/2007 Z *Island 725/1993, römisch III 26/2001 Z *Israel römisch III 212/1997 *Italien 401/1989 *Japan römisch III 223/2005 *Jugoslawien/BR römisch III 170/2002, römisch III 263/2002 Z *Kanada 524/1986 *Korea/R römisch III 223/2005 *Kroatien 184/1995, römisch III 16/2002, römisch III 322/2013 Z *Lettland römisch III 118/1997, römisch III 224/2005 Z, römisch III 321/2013 *Liechtenstein römisch III 158/1998, römisch III 223/2005, römisch III 224/2005 Z *Litauen 394/1996, römisch III 75/2001 Z *Luxemburg 558/1988, römisch III 224/2005 Z *Malta 80/1992, römisch III 224/2005 Z *Mauritius römisch III 223/2005 *Mazedonien römisch III 138/2000, römisch III 26/2001 Z *Mexiko römisch III 110/2007 *Moldau römisch III 223/2005, römisch III 224/2005 Z *Mongolei römisch III 78/2016 *Montenegro römisch III 321/2013, römisch III 322/2013 Z *Niederlande 558/1988, 149/1996, römisch III 189/2002 Z *Norwegen 81/1993, römisch III 26/2001 Z, römisch III 78/2016 *Panama römisch III 169/1999, römisch III 138/2000 *Polen 987/1994, 367/1995, römisch III 26/2001 Z *Portugal 601/1993 *Rumänien 562/1996, römisch III 23/1998, römisch III 110/2002 Z *Russische F römisch III 109/2007 Z, römisch III 110/2007 *San Marino römisch III 223/2005, römisch III 224/2005 Z *Schweden 524/1986, römisch III 26/2001 Z, römisch III 16/2002 *Schweiz 558/1988, römisch III 109/2002, römisch III 224/2005 Z *Slowakei 180/1993, 766/1995 *Slowenien 747/1993, römisch III 322/2013 Z *Spanien 524/1986 in der Fassung 612/1986 (DFB), 558/1988, 184/1995, römisch III 123/2017 Z *Tonga römisch III 156/2000 *Trinidad/Tobago 335/1994 *Tschechische R 180/1993, römisch III 263/2002 Z *Tschechoslowakei 298/1992 *Türkei 558/1988, römisch III 121/2016 Z *Ukraine 766/1995, römisch III 224/2005 Z, römisch III 78/2016, römisch III 121/2016 Z *Ungarn 630/1993, römisch III 175/2001 Z *USA 524/1986, römisch III 195/1997 *Venezuela römisch III 223/2005 *Vereinigtes Königreich 524/1986, 114/1987, 558/1988, 629/1988, römisch III 143/1997, römisch III 244/2002, römisch III 321/2013, römisch III 322/2013 Z *Zypern 524/1986, 80/1992, römisch III 138/2000, römisch III 175/2001 Z

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2016,)

Erklärungen der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Zu Artikel 9 :,

Österreich wird grundsätzlich das in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b, Artikel 11, bezeichnete Verfahren anwenden. Die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a, Artikel 10, bezeichneten Verfahrens in Fällen, in denen der andere Vertragsstaat zur Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b, Artikel 11, bezeichneten Verfahrens nicht bereit ist und in denen das Interesse an der Überstellung überwiegt, wird jedoch nicht ausgeschlossen.

Zu Artikel 16, Absatz 7 :,

Österreich verlangt eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg. Eine Durchbeförderung auch auf dem Luftweg wird abgelehnt werden, wenn die zu überstellende Person österreichischer Staatsbürger ist.

Zu Artikel 17 :,

Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen müssen, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 3, für Österreich am 1. Jänner 1987 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Großbritannien (einschließlich der Insel Man), Kanada, Schweden, Spanien, Zypern und USA.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 112]: Ukraine

Albanien:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, erklärt die Republik Albanien, dass sie in Aussicht nimmt, die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens auszuschließen.

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort

Sub-Litera, i, n Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, erklärt die Republik Albanien, dass sie verlangt, dass Ersuchen um Überstellung von verurteilten Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.

Andorra: Artikel 3 Absatz 3:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3,, dass es die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens ausschließt, wenn es Vollstreckungsstaat ist.

Artikel 3 Absatz 4:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4,, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person bedeutet, die im Zeitpunkt der Tatbegehung die Andorranische Staatsbürgerschaft nach dem lei qualificanda (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) über die Andorranische Staatsbürgerschaft besitzt.

Artikel 5 Absatz 3:

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 321 aus 2013,)

Ersuchen um Überstellung nach Artikel 5, Absatz 2, des Übereinkommens sind direkt an das Ministerium für Justiz zu richten.

Artikel 17 Absatz 3:

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3,, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung entweder in das Katalanische, Spanische oder Französische versehen sein müssen.

Armenien:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt Armenien, dass sich für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zur Tatzeit Staatsangehöriger der Republik Armenien war.

Jedoch kann Armenien die Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht Staatsangehöriger der Republik Armenien gewesen ist, in die Republik Armenien bewilligen, wenn er/sie im Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger war.

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt Armenien, dass Ersuchen um Überstellung verurteilter Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die russische Sprache versehen sein müssen.

Aserbaidschan:

Vorbehalt:

Aserbaidschan erklärt hiermit, dass die Anwendung des in Artikel 4, Absatz 5, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nur durchgeführt wird, wenn dies mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

Erklärungen:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass es das in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens vorgesehene Verfahren zur Gänze ausschließt.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Verhältnis zur Republik Aserbaidschan die in Artikel 52, der Verfassung der Republik Aserbaidschan genannten Personen bedeutet.

Aserbaidschan erklärt, dass es das Justizministerium und den diplomatischen Weg für den Geschäftsverkehr in Anwendung dieses Übereinkommens benützen wird.

In Übereinstimmung mit Artikel 12, des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Entscheidungen über die Begnadigung und Amnestie von verurteilten Personen, die durch die Republik Aserbaidschan überstellt worden sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Aserbaidschans erfolgen müssen.

In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 7, des Übereinkommens verlangt die Republik Aserbaidschan, dass ihr jede Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet notifiziert wird.

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Ersuchen um Überstellung und die beigefügten Unterlagen in Englisch oder Französisch übermittelt und mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische versehen sein müssen.

Bahamas: Zu Artikel 3, Absatz 3, :

Die Bahamas schließen die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen das Commonwealth der Bahamas der Vollstreckungsstaat ist.

Zu Artikel 3, Absatz 4 :,

Die Bahamas erklären, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ (Artikel 3, Absatz eins, Litera a,) Personen umfaßt, die die bahamaische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet des Commonwealth der Bahamas haben.

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzt die Regierung des Commonwealth der Bahamas hiemit die zur Zeit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemachte Erklärung, soweit sich diese Erklärung auf die Definition des Begriffes „Staatsangehöriger“ (Artikel 3 Absatz 1 Litera a,) bezieht.

Die Regierung des Commonwealth der Bahamas erklärt nun, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ (Artikel 3 Absatz 1 Litera a,) Staatsbürger der Bahamas und jene Inhaber einer nach dem Immigration Act erteilten Bestätigung über den ständigen Wohnsitz umfaßt, die Ehegatten eines Staatsbürgers der Bahamas sind.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Die Bahamas erklären, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in englischer Sprache übermittelt werden.

Zu Artikel 5, Absatz 2, :

Die Bahamas erklären, daß für die Übermittlung und den Empfang von Ersuchen als zentrale Behörde „The Attorney General, Post Office Box N-3007, Nassau, The Commonwealth of The Bahamas“ bestimmt wurde.

Zu Artikel 5, Absatz 3, erklären die Bahamas, daß sie das Recht einer jeden Vertragspartei anerkennen, die Übermittlung und rechtliche Papiere, die Ersuchen und Antworten betreffen, im diplomatischen Wege zu senden.

Belgien: Erklärungen:

Zu Artikel 3, Absatz 3 :, Belgien schließt die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Belgien der Vollstreckungsstaat ist.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :, Belgien verlangt, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in Flämisch übermittelt werden.

Bolivien:

Gemäß Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens betrachtet Bolivien jede Person, die eine Rechtsstellung nach Titel römisch III Abschnitt 1 der Politischen Verfassung des Staates hat, als Staatsangehörigen.

Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens wird Bolivien das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und für Kultur in Verfahren für Ersuchen um Überstellung benützen.

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens verlangt Bolivien, dass Ersuchen und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die spanische Sprache versehen sein müssen.

Bulgarien: Erklärungen: Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Zu Artikel 7, Abs. l :

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder, mangels einer solchen, mit einer Übersetzung in einer der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.

Dänemark: Erklärung:

„Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Dänemark, daß der Vollzug von im Ausland verhängten Sanktionen auf seinem Hoheitsgebiet nach den Bestimmungen von Artikel 9, Absatz eins, Litera b und Artikel 11, des vorliegenden Übereinkommens, betreffend die Umwandlung der Sanktion, erfolgt und daß die Entscheidungen über die Umwandlung in Form von Urteilen ergehen werden. Falls sich jedoch die Überstellung einer verurteilten Person nach Dänemark sonst als unmöglich erweisen würde, ist es dem dänischen Justizministerium gestattet, nach Artikel 3, Absatz 3, des Gesetzes Nr. 323 vom 4. Juni 1986 über den internationalen Vollzug von Sanktionen usw. zu entscheiden, daß der Vollzug der im Ausland verhängten Sanktion nach Artikel 10, des Übereinkommens, betreffend die Fortsetzung des Vollzugs, zu erfolgen hat. In diesem Falle wird es erforderlich sein, die Sanktion gemäß den Bestimmungen von Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens anzupassen, wobei die Entscheidungen bezüglich einer solchen Anpassung in Form von Urteilen erfolgen werden.

Ferner erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ vergleiche Artikel 3, Absatz eins, Litera a,) Personen bedeutet, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland) haben.

Überdies erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen von Artikel 17, Absatz 3,, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung ins Dänische, in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins Norwegische, Schwedische oder Deutsche übermittelt werden müssen.

Überdies erklärt Dänemark gemäß Artikel 20, des Übereinkommens, daß dieser Vertragstext weder auf die Färöer noch auf Grönland Anwendung findet.“

Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln ausgedehnt und erklärt, daß von diesem Zeitpunkt an das Übereinkommen im gesamten Königreich mit Ausnahme von Grönland anwendbar ist.

Deutschland: Zum Übereinkommen insgesamt:

Die Bundesrepublik Deutschland geht in Übereinstimmung mit der Präambel des Übereinkommens davon aus, daß dessen Anwendung nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern, sondern auch den Interessen der Rechtspflege dienen soll. Sie wird dementsprechend die Entscheidung über die Überstellung von Verurteilten in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke treffen.

Zu Artikel 2, Absatz 2, Satz 2:

Die Bundesrepublik Deutschland legt das Übereinkommen dahin aus, daß es Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien begründet und verurteilten Personen hieraus keine Ansprüche oder subjektiven Rechte erwachsen noch solche Ansprüche oder Rechte begründet werden müssen.

Zu Artikel 3, Absatz eins :,

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nach Maßgabe des Übereinkommens nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß

  1. Litera a
    die Sanktion in einem Verfahren verhängt wurde, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nebst Ergänzungen – soweit für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft – im Einklang steht,
  2. Litera b
    wegen derselben Tat in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Verfolgten noch kein Urteil und keine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen wurde,
  3. Litera c
    die Vollstreckung nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre.

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Urteilen nach Maßgabe des Übereinkommens nur dann auf andere Mitgliedstaaten übertragen, wenn gewährleistet ist, daß

  1. Litera a
    die verurteilte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird :
    1. Sub-Litera, a, a
      wenn die Bundesrepublik Deutschland dem zustimmt oder
    2. Sub-Litera, b, b
      wenn der Überstellte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist,
    und
  2. Litera b
    der Vollstreckungsstaat wegen der Tat, die dem Urteil zugrunde liegt, keine erneute Strafverfolgung oder -Vollstreckung durchführt.

Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde.

Zu Artikel 3, Absatz 4 :,

Der Begriff „Staatsangehörige“ umfaßt alle Deutschen im Sinne des Artikel 116, Absatz eins, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Zu Artikel 4 :,

Die Bundesrepublik Deutschland sieht von den in Artikel 4, Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Unterrichtungen und Mitteilungen ab, wenn nach Auffassung der zuständigen deutschen Stellen die Stellung eines Ersuchens um Vollstreckungshilfe von vornherein nicht in Betracht kommt. Sie geht davon aus, daß eine Pflicht zur Unterrichtung verurteilter Personen nur insoweit besteht, als sie mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts vereinbar ist, und daß die verurteilte Person insbesondere keinen Anspruch auf Unterrichtung über innerdienstliche Vorgänge besitzt.

Zu Artikel 5, Absatz 3 :,

Die Ersuchen können auch von den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland gestellt oder an diese gerichtet werden.

Zu Artikel 7, Absatz eins :,

Die Zustimmung kann nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht nicht widerrufen werden.

Zu Artikel 8, Absatz eins :,

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland ergreifen Maßnahmen zur Fortsetzung der Vollstreckung, wenn und sobald die verurteilte Person nach der Übernahme durch die Behörden des Vollstreckungsstaates vor Abschluß der Vollstrekkung aus der Haft flieht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. Sie werden daher bei einem Antreffen der verurteilten Person auf ihrem Hoheitsgebiet vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit diese in der Annahme der Flucht zur weiteren Sachverhaltsklärung festnehmen, es sei denn, der Vollstreckungsstaat hat über die in Artikel 15, vorgesehene Unterrichtung hinaus mitgeteilt, daß die verurteilte Person bedingt entlassen oder der Vollzug der Vollstreckung aus sonstigen Gründen unterbrochen worden ist.

Zu Artikel 12 :,

Im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die Zuständigkeit der Bundesländer für Gnadenentscheidungen behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, die Übertragung der Vollstreckung von Urteilen auf einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Übereinkommens mit der Bedingung zu verbinden, daß aufgrund einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Erklärung des Vollstreckungsstaates ein Gnadenerweis im Vollstreckungsstaat nur im Einvernehmen mit dem deutschen Gnadenträger erfolgt.

Zu Artikel 16, Absatz 2 :,

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie von der Verweigerungsmöglichkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Buchst. a und b Gebrauch macht.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Sofern das Überstellungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder einer der Amtssprachen des Europarates beigefügt werden.

Ecuador:

Die Republik Ecuador erklärt, dass Ersuchen und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die spanische Sprache versehen sein müssen.

„Das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Glaubensfragen von Ecuador ist die für die Bearbeitung und Lösung der entsprechenden Überstellungsanträge im Rahmen der Bestimmungen des Übereinkommens zuständige Behörde.“

Estland:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, daß die an Estland gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung in das Estnische oder in das Englische versehen sein müssen.

Finnland: Erklärung:

„Gemäß Artikel 3, Absatz 4, versteht Finnland unter dem Begriff ‚Staatsangehöriger' einen Staatsangehörigen des Vollstreckungsstaats oder Fremde, die ihren Wohnsitz im Vollstreckungsstaat haben.

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, müssen die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen in Finnisch, Schwedisch, Englisch oder Französisch abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein.“

Frankreich: Erklärungen: Zu Artikel 9, Absatz 3 und Artikel 10, Absatz eins :,

Frankreich legt Artikel 9, Absatz 3 und Artikel 10, Absatz eins, dahingehend aus, daß ausschließlich der Vollstreckungsstaat für Entscheidungen über Aussetzung und Milderung der Strafe sowie hinsichtlich aller übrigen Entscheidungen betreffend die Umstände der Vollstreckung zuständig ist, ohne daß dadurch die vom Gericht des Urteilsstaates angenommene Rechtsnatur oder das ausgesprochene Strafmaß dem Grunde nach ersetzt wird.

Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens schließt Frankreich die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.

Vorbehalt zu Artikel 23 :,

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2000,)

Georgien: Erklärungen: Artikel 3, Absatz 3,

Georgien schließt in den Beziehungen zu anderen Staaten die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Georgien der Vollstreckungsstaat ist.

Artikel 3, Absatz 4,

Georgien erklärt, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehörige“ eine Person bedeutet, die die georgische Staatsbürgerschaft besitzt oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Georgien hat.

Artikel 17, Absatz 3,

Georgien erklärt, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die georgische, englische oder russische Sprache versehen sein müssen.

Griechenland: Erklärungen:

Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Griechenland erklärt, daß es die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens ausschließt.

Sofern eine verurteilte Person gemäß dem in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Verfahren nicht nach Griechenland überstellt werden kann, ist das griechische Justizministerium zur ausnahmsweisen Entscheidung darüber berechtigt, ob das in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehene Verfahren angewendet wird.

Zu Artikel 3, Absatz 4 :,

Griechenland erklärt, daß die Staatsangehörigkeit durch die Vorschriften des griechischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bestimmt wird.

Zu Artikel 5, Absatz 3 :,

Griechenland erklärt, daß es auch den diplomatischen Weg benutzen wird.

Zu Artikel 9, Absatz 4 :,

Griechenland erklärt, daß es das in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehene Verfahren anwenden wird.

Zu Artikel 16, Absatz 7 :,

Griechenland erklärt, daß es verlangt, daß ihm jede Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet notifiziert wird.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Griechenland erklärt, daß Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die griechische Sprache versehen sein müssen.

Großbritannien:

Anmerkung, siehe Vereinigtes Königreich)

Irland: Vorbehalt

Unter Bedachtnahme auf die Knappheit der Gefängniseinrichtungen behält sich Irland bei der Entscheidung über Ersuchen um Überstellung nach Irland

  1. Litera a
    das Recht vor, das Ausmaß der Überstellungen nach und von Irland im Lichte der Verfügbarkeit der Gefängnisplätze zu beschränken und
  2. Litera b
    wird den Grad der Verbundenheit des Antragstellers zu Irland als wesentliche Entscheidungsgrundlage berücksichtigen.

Erklärungen 1.Art. 3 Absatz 3,

Irland schließt die Anwendung des in Artikel 9, Abs. l Litera b, vorgesehenen Verfahrens in Fällen aus, in denen Irland der Vollstreckungsstaat ist.

2. Artikel 3, Absatz 4,

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf Irland einen irischen Bürger oder jene Person, deren Überstellung nach Irland von Irland unter Berücksichtigung anfälliger enger Bindungen, die diese Person zu Irland hat, als angemessen betrachtet wird.

3. Artikel 9, Absatz 4,

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 9, Absatz 4, kann Irland das Übereinkommen auch auf Personen anwenden, die in Spitälern oder anderen Einrichtungen auf Grund von Anordnungen angehalten werden, die durch Gerichte oder Tribunale in Ausübung ihrer Strafgerichtsbarkeit erlassen wurden.

Island: Erklärung:

„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 4, erklärt Island, daß der Begriff,Staatsangehöriger' (vergleiche Artikel 3, Absatz eins, Litera a,) für die Zwecke des Übereinkommens jene Personen bedeutet, die die isländische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiete der Republik Island haben.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 9, Absatz 4, behält sich Island das Recht vor, für geisteskranke Personen die vorbeugende Anhaltung oder Spitalsbehandlung anzuordnen.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 17, Absatz 3, verlangt Island, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Isländische, Englische, Dänische, Norwegische oder Schwedische versehen sein müssen.“

Israel: Erklärung:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Israel, daß gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Artikel 10, dieses Übereinkommens in Israel der Vollzug eines fremden Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, oder die Verbüßung des offenen Teils erst fortgesetzt wird, nachdem ein Gericht in Israel über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des offenen Teils der Freiheitsstrafe entschieden hat.

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt Israel, daß sich für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zum Zeitpunkt der Begehung der Tat Staatsangehöriger Israels gewesen ist. Dennoch kann Israel nach seinem Ermessen die Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht Staatsangehöriger Israels war, nach Israel bewilligen, vorausgesetzt daß er zum Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger ist.

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens verlangt Israel, daß Ersuchen um Vollstreckung eines Urteils in Israel oder solchen Ersuchen angeschlossene Schriftstücke ins Hebräische oder Englische übersetzt sein müssen.

In Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt Israel, daß es das Übereinkommen auch auf Personen anwenden kann, die aus Gründen ihres Geisteszustandes für die Begehung der Tat strafrechtlich nicht verantwortlich gehalten wurden, und daß es bereit ist, solche Personen zu übernehmen und an einem Ort anzuhalten, wo sie weitere medizinische Behandlung erhalten werden.

Italien: Erklärungen:

„Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens schließt Italien die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, desselben Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens aus.

Gemäß Artikel 3, Absatz 4, schließt für Italien der Begriff,Staatsangehöriger' im Sinne des vorliegenden Übereinkommens auch die Staatenlosen ein, die auf dem italienischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, verlangt Italien, daß die Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats versehen sind.“

Japan:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens nimmt Japan in Aussicht, die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens in den Fällen auszuschließen, in denen Japan der Vollstreckungsstaat ist.

Gemäß Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens bedeutet für die Zwecke des Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Japan einen japanischen Staatsbürger oder einen „besonderen ständig Aufenthaltsberechtigten“ nach dem „Besonderen Gesetz über die Einwanderungskontrolle unter anderem hinsichtlich jener, die die japanische Staatsbürgerschaft auf Grund des Friedensvertrags mit Japan verloren haben“.

Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens hat der Geschäftsverkehr außer in dringenden Fällen oder außerordentlichen Umständen auf diplomatischem Weg zu erfolgen.

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens verlangt Japan, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die japanische oder englische Sprache versehen sein müssen.

Republik Korea:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens nimmt die Republik Korea in Aussicht, die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, in jenen Fällen auszuschließen, in denen die Republik Korea der Vollstreckungsstaat ist.

Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass außer in dringenden Fällen oder außergewöhnlichen Umständen der diplomatische Weg zu benützen ist.

Gemäß Artikel 7, des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass in Übereinstimmung mit den in Anwendung stehenden Gesetzen der Republik Korea die Zustimmung der betroffenen Person nicht mehr zurückgezogen werden kann, sobald sie von den zuständigen Behörden der Republik Korea mittels eines von dieser Person unterzeichneten Schriftstückes bestätigt wurde.

Gemäß Artikel 16, Absatz 7, des Übereinkommens ist der Republik Korea in jedem Fall im Voraus die Durchbeförderung im Luftweg über ihr Hoheitsgebiet zu notifizieren, auch wenn keine Zwischenlandung geplant ist.

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens verlangt die Republik Korea, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die koreanische Sprache oder in die englische Sprache versehen sein müssen.

Kroatien: Erklärungen:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Kroatien, dass bei der Umsetzung ausländischer Sanktionen in seinem Hoheitsgebiet das Verfahren gemäß den Bestimmungen des Artikel 9, Absatz eins, Litera b und des Artikel 11, stattfinden wird.

Das schließt jedoch nicht die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera a,, das ist Artikel 10, Absatz eins und Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens, vorgesehenen Verfahrens in Fällen aus, in denen die andere Vertragspartei nicht bereit ist, das in Artikel 9, Absatz eins, Litera b und Artikel 11, vorgesehene Verfahren anzuwenden, wenn dies für die gegenständliche Überstellung erforderlich ist. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß den Bestimmungen des Artikel 10, Absatz eins, oder des Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens durch eine Gerichtsentscheidung abhängig von den Bedingungen der Überstellung angepasst und die Vollstreckung der im Urteilsstaat verhängten Strafe fortgesetzt.

In Anwendung des in Artikel 10, Absatz eins, oder in Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens kann Kroatien im Rahmen der vom Urteilsstaat festgesetzten Bedingungen der Überstellung entscheiden, seine in Artikel 12, des Übereinkommens vorgesehenen Rechte nicht ohne die Zustimmung des Urteilsstaats auszuüben.

Lettland: Erklärung:

„Gemäß Absatz 4, des Artikels 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von 1983 legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck,Staatsangehörige‘ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über den Status der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.

Gemäß Absatz 3, des Artikels 5 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von 1983 weist die Republik Lettland darauf hin, daß Ersuchen um Überstellung an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland gerichtet werden müssen.

Gemäß Absatz 3, des Artikels 17 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von 1983 verlangt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.“

Ferner hat Lettland am 28. Mai 2013 gemäß Artikel 5, des Übereinkommens erklärt, dass das Ministerium für Justiz (Brivibas bulvaris 36; Riga, LV-1536) die zentrale Behörde zur Übermittlung und zum Empfang von Ersuchen ist.

Liechtenstein: Erklärung betreffend Artikel 3, Absatz 3 :,

Das Fürstentum Liechtenstein schließt die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens aus.

Erklärung betreffend Artikel 5, Absatz 3 :,

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens, dass das Ressort Justiz (Regierungsgebäude, FL – 9490 Vaduz, Liechtenstein) die zentrale Behörde zur Übermittlung und zum Empfang von Ersuchen ist.

Erklärung betreffend Artikel 6, Absatz 2, Litera a, :,

Das Fürstentum Liechtenstein legt Artikel 6, Absatz eins, Litera a, dahingehend aus, daß der beglaubigten Abschrift des Urteils eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt werden muß.

Erklärung betreffend Artikel 17, Absatz 3 :,

Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß den an das Fürstentum Liechtenstein gerichteten Ersuchen um Überstellung und den beigefügten Schriftstücken, sofern diese nicht in Deutsch abgefaßt sind, eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen ist.

Litauen: Erklärung: Zu Artikel 3 Absatz 4 :,

Für die Zwecke des Übereinkommens versteht die Republik Litauen unter dem Begriff,,Staatsangehöriger“ eine Person, die Staatsbürger des Vollstreckungsstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates ist.

Zu Artikel 5 Absatz 3 :,

Die Republik Litauen wird nicht die Möglichkeit der Übermittlung von Ersuchen um Überstellung und Antworten im diplomatischen Weg zurückweisen, obwohl sie die Möglichkeit der Benützung des in Artikel 5 Absatz 2, des Übereinkommens beschriebenen Geschäftswegs für Ersuchen um Überstellung und Antworten annimmt.

Zu Artikel 16 Absatz 7 :,

Den zuständigen Behörden der Republik Litauen muß im voraus jede Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg über ihr Hoheitsgebiet auch dann notifiziert werden, wenn dort keine Zwischenlandung geplant ist.

Zu Artikel 17 Absatz 3 :,

Alle Ersuchen um Überstellung und die zur Durchbeförderung von verurteilten Personen durch das Hoheitsgebiet der Republik Litauen beigeschlossenen Unterlagen müssen mit einer Übersetzung in die litauische Sprache oder eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.

Luxemburg: Erklärungen:

Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Luxemburg erklärt, daß es als Vollstreckungsstaat beabsichtigt, die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten auszuschließen.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Luxemburg erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3,, daß Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die französische oder deutsche Sprache versehen sein müssen.

Malta: Zu Artikel 3, Absatz 3, :

Malta schließt gänzlich die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens aus.

Zu Artikel 9, Absatz 4 :,

Falls eine Person unter Vorwand einer seelischen Erkrankung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses im Gewahrsam eines Krankenhauses festgehalten wird, wird das Verfahren gemäß der Bestimmung des Artikel 49, Absatz 4 und 5 des Mental Health Act 1976 angewendet werden.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Überstellungsersuchen und den beizubringenden Unterlagen sollte, sofern nicht in englischer Sprache, eine Übersetzung ins Englische angeschlossen sein.

Mauritius:

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, erklärt die Republik Mauritius, dass das Übereinkommen auf die Republik Mauritius Anwendung findet, die nach Abschnitt 111 der Verfassung von Mauritius aus den Inseln Mauritius, Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados Carajos und dem Chagos Archipel einschließlich Diego Garcia besteht.

Mitteilung enthalten in einer Note des stellvertretenden Ständigen Vertreters Frankreichs vom 17. Juni 2005, registriert im Generalsekretariat am 22. Juni 2005:

Die Regierung der Französischen Republik hat die in der Beitrittsurkunde der Republik Mauritius zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 enthaltene Erklärung sorgfältig geprüft. Nach dem Inhalt dieser Erklärung soll das Übereinkommen nach Abschnitt 111 der Verfassung von Mauritius auf die Republik Mauritius einschließlich der Insel von Tromelin Anwendung finden.

Die Regierung der Französischen Republik hat Souveränität über die Insel von Tromelin und übt in diesem Gebiet alle Rechte und Kompetenzen aus, die ihrer Souveränität zugeordnet sind. Daher nimmt die Regierung der Französischen Republik die Erklärung der Republik Mauritius im Hinblick auf die Insel von Tromelin nicht zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass sie frei von jeglicher rechtlichen Tragweite ist.

Mitteilung enthalten in einer Verbalnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und Zusammenarbeit vom 30. August 2005, übermittelt durch die Botschaft der Republik Mauritius in Paris und registriert beim Generalsekretariat am 1. September 2005:

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und Zusammenarbeit der Republik Mauritius bezieht sich auf die Note des Sekretariats (JJ6085C) vom 28. Juli 2005 betreffend die Verständigung durch den stellvertretenden Ständigen Vertreters Frankreichs vom 17. Juni 2005 über die in der von der Republik Mauritius am 18. Juni 2004 hinterlegten Beitrittsurkunde enthaltenen Erklärung nach Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen.

Die Regierung der Republik Mauritius beehrt sich, die folgende Stellungnahme der Position der Regierung der Republik Mauritius im Hinblick auf die von der Regierung der Republik Frankreich abgegebene Erklärung dem Rat in seiner Eigenschaft als Depositar für die Beitrittsurkunde zur Kenntnis zu bringen:

Die Regierung der Republik Mauritius wünscht zu wiederholen, dass Tromelin einen integralen Bestandteil des Gebietes der Republik Mauritius bildet, wie dies in der Verfassung der Republik Mauritius festgelegt ist.

Die Regierung der Republik Mauritius weist den Anspruch der Regierung der Französischen Republik, dass sie Souveränität über Tromelin hat, zurück.

Die Regierung der Republik Mauritius anerkennt darüber hinaus nicht die Rechte und Kompetenzen, die die Regierung der Französischen Republik über Tromelin ausübt.

Die Regierung der Republik Mauritius hat immer ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, alle Belange durch normale bilaterale Diskussionen anzusprechen.

Mitteilung enthalten in einer Verbalnote der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreiches vom 28. Jänner 2005, registriert beim Generalsekretariat am 28. Jänner 2005:

Mit Beziehung auf die in der von der Republik Mauritius am 18. Juni 2005 hinterlegten Beitrittsurkunde enthaltene Erklärung nach Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens, nach deren Inhalt das Übereinkommen gemäß Abschnitt 111 der Verfassung von Mauritius auf die Republik Mauritius einschließlich unter anderem auf das Chagos Archipel mit Diego Garcia Anwendung finden soll, ist die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs beauftragt worden, Nachstehendes zu erklären:

Erstens anerkennt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland nicht, dass die Republik Mauritius Souveränität über das Chagos Archipel einschließlich Diego Garcia hat, welche das Britische Territorium im Indischen Ozean bilden und vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland erworben wurde. Zweitens hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland mit einer Erklärung vom 21. Jänner 1987 das Übereinkommen auf das Britische Territorium im Indischen Ozean ausgeweitet.

Mitteilung enthalten in einer Verbalnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, internationalen Handel und regionale Zusammenarbeit vom 7. März 2005, übermittelt durch die Mauritius High Commission in London und registriert beim Generalsekretariat am 14. April 2005:

Mit Beziehung auf die Verbalnote der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs vom 28. Jänner 2005 betreffend die in der von der Republik Mauritius am 18. Juni 2004 hinterlegten Beitrittsurkunde enthaltene Erklärung nach Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gibt die Regierung der Republik Mauritius folgende Stellungnahme ab:

Die Regierung der Republik Mauritius hat ihre gänzliche und volle Souveränität über das Chagos Archipel einschließlich Diego Garcia über die Jahre hinweg beharrlich geltend gemacht und macht diese hiermit wiederum geltend.

Die Regierung der Republik Mauritius wünscht in sehr nachdrücklicher Form zu wiederholen, dass sie das sogenannte „British Indian Overseas Territory“, welches durch die rechtswidrige Abtrennung des Chagos Archipel vom Hoheitsgebiet von Mauritius im Jahre 1965 unter Verletzung der Charta der Vereinten Nationen (wie in Übereinstimmung mit der Resolution 1514 (römisch XV) vom 14. Dezember 1960, Resolution 2066 (römisch XX) vom 16. Dezember 1965 und Resolution 2357 (römisch XXII) vom 19. Dezember 1967 festgestellt und ausgelegt) entstanden ist, nicht anerkennt.

Die Regierung von Mauritius hat immer ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, alle künftigen Belange, die sie über die Zukunft des Chagos Archipel haben wird, durch normale bilaterale Diskussionen zu verfolgen und wird alle Aktionen innerhalb ihrer Möglichkeiten verfolgen, um den Genuss ihrer Souveränität über das Chagos Archipel auszuüben.

Mexiko:

Die mexikanische Regierung erklärt, dass:

  1. Ziffer eins
    Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens sowie in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, als „Staatsangehörige“ gelten:
    1. Litera a
      Jene, die im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern;
    2. Litera b
      Jene, die in einem fremden Land geboren wurden, mit mexikanischen Eltern, die im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurden, oder mit einem mexikanischen Vater, der im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurde, oder mit einer mexikanischen Mutter, die im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko geboren wurde;
    3. Litera c
      Jene, die in einem fremden Land geboren wurden mit eingebürgerten mexikanischen Eltern, oder mit einem eingebürgerten mexikanischen Vater, oder mit einer eingebürgerten mexikanischen Mutter;
    4. Litera d
      Jene, die auf mexikanischen Schiffen oder Luftfahrzeugen geboren wurden, entweder militärischer oder ziviler Natur;
    5. Litera e
      Jene ausländische Staatsangehörige, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Einbürgerungsurkunde erhalten sowie
    6. Litera f
      Jede ausländische Staatsangehörige und jeder ausländischer Staatsangehöriger, die oder der Mexikaner heiraten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Mexiko errichten und die vom Gesetz zu diesem Zweck vorgegebenen Erfordernisse erfüllen.
  2. Ziffer 2
    In Überseinstimmung mit Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens werden die Ersuchen um Überstellung und die Antworten auf diplomatischem Weg über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ergehen.
  3. Ziffer 3
    Artikel 9, Absatz eins, Litera b, wird nicht angewendet, wenn der mexikanische Staat derjenige Staat ist, der ein Ersuchen zustimmend beantwortet.
  4. Ziffer 4
    In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens muss jedes Ersuchen um Überstellung sowie die beigefügten Dokumente von einer Übersetzung ins Spanische begleitet werden.

Moldau:

Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur völligen Herstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf das von der Regierung der Republik Moldau kontrollierte Gebiet Anwendung finden.

Gemäß Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ die Staatsangehörigen der Republik Moldau sowie fremde Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau umfasst.

Gemäß Artikel 17, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen und beigeschlossene Unterlagen entweder mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats versehen sein müssen.

Mongolei:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Mongolei, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens gemäß nationaler Rechtsvorschriften ausgelegt werden soll.

In Übereinstimmung mit Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens soll die in den Rechtsvorschriften der Mongolei festgelegte Behörde Ersuchen zur Überstellung verurteilter Personen übermitteln und empfangen und, falls notwendig, auf diplomatischen Wege senden.

Die Mongolei schließt die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens im Verhältnis zu anderen Vertragsparteien aus.

In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 7, des Übereinkommens sind für die Durchbeförderung einer verurteilten Person im Fall der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der Mongolei Ersuchen im Voraus erforderlich.

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens müssen Ersuchen um Überstellung und die beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung ins Mongolische oder Englische versehen sein.

Niederlande: Erklärungen:

Zu Artikel 3, Absatz 4 :,

Hinsichtlich der Niederlande sind unter dem Begriff „Staatsangehörige“ sowohl all jene Personen zu verstehen, auf welche die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. September 1976, das die Stellung der Molukken regelt (Bulletins der Gesetze, Verordnungen und Erlässe 468) anzuwenden sind, als auch Fremde oder Staatenlose, deren einziger ordentlicher Wohnsitz sich im Königreich der Niederlande befindet und die, gemäß einer diesbezüglichen, von der niederländischen Regierung an die Regierung des Urteilsstaates gerichteten Erklärung, im Sinne des vorliegenden Übereinkommens ihr Wohnrecht in den Niederlanden auf Grund des Strafvollzuges oder anderer Maßnahmen nicht verlieren.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Die dem Königreich der Niederlande unterbreiteten Unterlagen sind in holländischer, französischer, englischer oder deutscher Sprache zu erstellen, oder mit einer Übersetzung in eine der vier oben erwähnten Sprachen zu versehen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 28. Februar 1996 die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1995,) gemäß dessen Artikel 20, Absatz 2, auf die Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt.

Die von den Niederlanden am 30. September 1987 abgegebene Erklärung gilt auch für die Niederländischen Antillen und Aruba. Die Erklärung zu Artikel 17, Absatz 3, wird wie folgt ergänzt: Unterlagen, die für Behörden der Niederländischen Antillen oder Aruba bestimmt sind, sind in holländischer, englischer oder spanischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine der drei erwähnten Sprachen zu versehen.

Norwegen: Erklärung:

„In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens versteht das Königreich Norwegen für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens unter dem Begriff,Staatsangehörige‘ eine Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates ist oder die ihren Wohnsitz in diesem Staat hat oder deren Überstellung mit Rücksicht auf die engen Beziehungen, die diese Person zu diesem Gebiet hat, zweckmäßig erscheint.

In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, für geistesgestörte Personen vorbeugende Anhaltungen oder Spitalsbehandlungen anzuordnen.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 erklärt Norwegen ferner, daß dem Ersuchen um Überstellung und den Unterlagen eine Übersetzung ins Norwegische, Englische oder ins Dänische oder Schwedische beigefügt werden muß.

Nach Bestimmungen des Artikels 20 des Übereinkommens erklärt Norwegen weiters, daß das Übereinkommen auch auf die Bouvet Insel, die Peter römisch eins. Insel und das Königin Maud Land Anwendung findet.“

Ferner hat Norwegen am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 SANDNES, Norway“ ist.

Panama:

  1. Ziffer eins
    In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ hinsichtlich der Republik Panama einen panamesischen Staatsbürger kraft Geburt, kraft Einbürgerung oder kraft Verfassungsbestimmung, wie dies in Artikel 8 der politischen Verfassung der Republik Panama vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    In Übereinstimmung mit Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass sie für die in Absatz eins, dieses Artikels bezeichneten Ersuchen den diplomatischen Weg benützen wird.
  3. Ziffer 3
    In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens bezeichnet die Republik Panama das Außenministerium der Republik Panama als die sowohl zur Entgegennahme als zur Beantwortung von Überstellungsersuchen und zur Erfüllung der im Übereinkommen vorgesehenen Funktionen zuständige Behörde.

Polen: Erklärung:

In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 müssen Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates oder mit einer Übersetzung ins Polnische versehen sein.

Portugal: Erklärung:

  1. A
    Portugal wird für den Fall, daß es Vollstrekkungsstaat ist, jenes Verfahren anwenden, das Artikel 9 Absatz 1 Litera a, vorsieht;
  2. B
    Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils wird auf Grundlage eines Urteils eines portugiesischen Gerichtes stattfinden, welches es nach Überprüfung und vorheriger Bestätigung vollstreckbar erklärt;
  3. C
    Muß eine ausländische Strafe angepaßt werden, so wird Portugal mit Rücksicht auf den Fall und in Übereinstimmung mit dem portugiesischen Gesetz die ausländische Strafe umwandeln oder ihre Länge herabsetzen, falls die Strafe die höchste Strafdrohung nach portugiesischem Recht übersteigt;
  4. D
    Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 erklärt Portugal, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ auf alle portugiesischen Staatsangehörigen unabhängig davon Anwendung findet, auf welche Weise die Staatsangehörigkeit erworben wurde;
  5. E
    Portugal ist in der Lage, die Überstellung von Ausländern und staatenlosen Personen anzunehmen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat haben;
  6. F
    In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 7 verlangt Portugal die Notifizierung der Durchbeförderung auf dem Luftwege über sein Hoheitsgebiet;
  7. G
    Portugal verlangt, daß die Unterlagen, auf die sich Artikel 17 Absatz 3 bezieht, mit einer Übersetzung ins Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.

Russische Föderation:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie in ihren Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a und b vorgesehenen Verfahren ausschließt.

Gemäß Artikel 9, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Überstellung von Personen, die auf Grund ihres geistigen Zustandes hinsichtlich der Begehung der Tat für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig gelten können, auf der Grundlage eines für die Russische Föderation bindenden internationalen Vertrags oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit durchgeführt werden.

Gemäß Artikel 16, Absatz 7, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass ihr jede Durchbeförderung verurteilter Personen auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation zu notifizieren ist.

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die an die Russische Föderation gerichteten Ersuchen um Überstellung sowie die Unterlagen von einer Übersetzung in die russische Sprache begleitet sein müssen, sofern nicht die Russische Föderation und die ersuchende Vertragspartei eine andere Vereinbarung getroffen haben.

Rumänien: Erklärungen:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger des Vollstreckungsstaates vergleiche Artikel 3, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, Litera a,) oder einen Staatsbürger des Durchbeförderungsstaates vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Litera a,).

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 3, müssen Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Rumänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens, dass Ersuchen um Überstellung an das „Segretaria di Stato per gli Affari Esteri“ (Palazzo Begni – Contrada Omerelli, 31 – 47890 San Marino – Repubblica di San Marino) zu richten sind und von diesem empfangen werden.

Die Republik San Marino nimmt in Aussicht, die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, in den Fällen auszuschließen, in denen San Marino der Vollstreckungsstaat ist. Nichtsdestoweniger behält sich die Republik San Marino das Recht vor, das Verfahren nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, in besonderen Fällen anzuwenden.

Die Republik San Marino erklärt gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die italienische Sprache versehen sein müssen.

Schweden: Erklärungen: Zu Artikel 3, Absatz 4 :,

Die schwedische Regierung erklärte, daß für Schweden der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens so verstanden werde, daß davon auch die im Vollstreckungsstaat wohnhaften Ausländer umfaßt werden.

Zu Artikel 5, Absatz 3 :,

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2002,)

Zu Artikel 9, Absatz 4 :,

Die schwedische Regierung erklärte, daß in Schweden in den in diesem Absatz erwähnten Fällen nur das Verfahren der Umwandlung der Sanktion angewendet werden kann.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Die schwedische Regierung erklärte, daß Ersuchen und Mitteilungen, sofern sie nicht in dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache versehen sein müssen.

Schweiz: Erklärungen:

Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Die Schweiz schließt, sofern sie Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Verfahrens aus.

Zu Artikel 5, Absatz 3 :,

Die Schweiz erklärt, daß das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die im Sinne von Artikel 5, Absatz 3, zuständige Übermittlungs- und Empfangsbehörde ist für:

Zu Artikel 6, Absatz 2, Litera a, :,

Die Schweiz legt Artikel 6, Absatz 2, Litera a, dahingehend aus, daß der beglaubigten Abschrift des Urteils eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt werden muß.

Zu Artikel 7, Absatz eins :,

Die Schweiz betrachtet die Einwilligung zur Überstellung von dem Zeitpunkt an als unwiderrufbar, an dem die Überstellung, gestützt auf die Vereinbarung der betroffenen Staaten, vom Bundesamt für Justiz beschlossen worden ist.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Überstellungsersuchen und Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.

Slowakei:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 3. Oktober 1995 im Sinne dieses Übereinkommens erklärt, daß sie als ihren „Staatsangehörigen“ gem. Artikel 3, Abs. l Litera a, auch jede staatenlose Person oder einen Staatsangehörigen eines anderen Staates erachten wird, wenn solche Personen ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben.

Spanien: Erklärungen: Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Spanien schließt die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.

Zu Artikel 3, Absatz 4 :,

Für die Anwendung dieses Übereinkommens wird Spanien jede Person als seinen Staatsangehörigen betrachten, der das Spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Buch römisch eins, Titel römisch eins) diese Eigenschaft zuerkennt.

Zu Artikel 16, Absatz 7 :,

Im Sinne des Artikel 16, Absatz 7, verlangt Spanien eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftwege.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Spanien verlangt, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt werden.

Spanien hat als Behörde im Sinne von Artikel 5, bestimmt:

Secretario General Téenico
Ministerio de Justicia
San Bernardo, 47
E-28015 MADRID

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 21. Oktober 1994 erklärt, daß es die Anwendung des in Artikel 9, Abs. l Litera b, vorgesehenen Verfahrens in dem Fall ausschließt, in dem es Vollstreckungsstaat ist.

Türkei:

Gemäß Artikel 5, Absatz 3, haben Übermittlungen, die sich auf die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen, im diplomatischen Weg zu erfolgen.

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, sind Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die türkische Sprache zu versehen.

Die Kosten der Überstellung werden, wie in Artikel 17, Absatz 5, vorgesehen ist, vom Vollstreckungsstaat oder in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen türkischen Gesetzesvorschriften vom Urteilsstaat getragen, sofern ein Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsstaaten hergestellt werden kann.

Ungarn: Erklärungen: „Artikel 3 Absatz 4:

Für die Anwendung des Übereinkommens werden von Ungarn unter dem Begriff „Staatsangehörige“ auch jene NichtStaatsangehörigen verstanden, die sich ständig im Vollstreckungsstaat niedergelassen haben.

Artikel 16:

Ungarn verlangt die Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg. Eine solche Durchbeförderung wird nicht genehmigt, wenn die zu überstellende Person ungarischer Staatsangehöriger im Sinne der zu Artikel 3 Absatz 4 abgegebenen Erklärung ist.

Artikel 17 Absatz 3:

Wenn das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen nicht entweder in ungarisch oder in englisch oder französisch abgefaßt sind, müssen sie mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden. In jenen Fällen, in denen ein Staat eine Erklärung nach diesem Artikel abgegeben hat, nach der er verlangt, daß das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine andere Sprache als englisch oder französisch versehen sein müssen, wird Ungarn auf Grundlage der Gegenseitigkeit verlangen, daß das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen von diesem Staat in ungarisch abgefaßt werden oder mit einer Übersetzung ins Ungarische versehen sein müssen.“

Vereinigte Staaten – USA: Vorbehalte bzw. Erklärungen:

Nach Artikel 3, Absatz eins, Litera f, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen müssen sowohl der Urteilsstaat als auch der Vollstreckungsstaat der Überstellung der verurteilten Person zustimmen. In einem Fall der Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die verurteilte Person durch einen Bundesstaat der Vereinigten Staaten wegen Verbrechens nach den Gesetzen dieses Bundesstaates schuldig erkannt wurde und sie sich in Haft der Behörden dieses Bundesstaates befindet, wird die Regierung der Vereinigten Staaten der Überstellung solange nicht zustimmen, als die zuständige Behörde des Bundesstaates nicht zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

In jedem Fall muß die Regierung des Bundesstaates über eine staatliche Gesetzgebung verfügen, die sie ermächtigt, einer solchen Überstellung zuzustimmen, und muß vorbereitet sein, diese Ermächtigung im Einzelfall auszuüben.

Zum Gebrauch für die Behörden der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens ist eine gegenwärtige Liste jener Bundesstaaten der Vereinigten Staaten angeschlossen, die über eine gesetzliche Ermächtigung zur Überstellung von verurteilten Personen verfügen, die sich in ihrer Haft befinden. Die Regierung der Vereinigten Staaten erneuert ihre Anstrengungen, ihre Bundesstaaten zu ermutigen, die notwendige gesetzliche Ermächtigung zur Teilnahme an Überstellungen nach dem Übereinkommen zu erlangen.

Wie eben ausgeführt, wäre jedoch selbst in jenen Bundesstaaten, die über eine solche Ermächtigung verfügen, die besondere Zustimmung der zuständigen Behörden des Bundesstaates für die Überstellung einer betroffenen Einzelperson erforderlich, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates verurteilt wurde. Die Zustimmung kann nicht auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Ermächtigung angenommen werden; tatsächlich gibt es einige Bundesstaaten, die trotz der gesetzlichen Ermächtigung nur wenige oder keine Überstellung genehmigen. Während die Regierung der Vereinigten Staaten die Bundesstaaten stark zur Teilnahme an Überstellungen nach dem Übereinkommen ermutigt, kann die Regierung der Vereinigten Staaten nicht einen Bundesstaat zwingen, der Überstellung einer Einzelperson, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates verurteilt wurde, zuzustimmen.

Die Bundesbehörden der Vereinigten Staaten stehen zur Verfügung, um die Mitgliedstaaten und die anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens bei der Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Bundesstaates zu unterstützen, und empfehlen, daß dies informell vor der Unterbreitung eines förmlichen Ersuchens um Überstellung getan wird. Zusätzlich kann der Mitgliedstaat oder die Vertragspartei dieses Übereinkommens unmittelbar mit den Behörden des Bundesstaates Kontakt aufnehmen, um zu versuchen, diese von der Angemessenheit der Überstellung der betroffenen Einzelperson zu überzeugen.

Die Zentrale Behörde der Vereinigten Staaten ist die International Prisoner Transfer Unit, Office of Enforcement Operations, Criminal Division, Department of Justice, Washington, D.C. 20530.

Liste der Bundesstaaten: Alabama, Alaska, Arizona, Arkansas, California, Colorado, Connecticut, Florida, Hawaii, Idaho, Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Louisiana, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, Montana, Nebraska, Nevada, New Hampshire, New Jersey, New Mexico, New York, North Dakota, Northern Marianna Islands (U.S. Territory), Ohio, Oklahoma, Oregon, Rhode Island, South Carolina, South Dakota, Texas, Utah, Vermont (nur Canada), Virginia, Washington, Wisconsin und Wyoming.

Vereinigtes Königreich: Erklärungen: Zu Artikel 3, Absatz 3 :,

Großbritannien schließt die Anwendung des in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Großbritannien der Vollstreckungsstaat ist.

Zu Artikel 3, Absatz 4 :,

Für die Anwendung dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Staatsangehöriger“ die britischen Staatsangehörigen und jede Person, deren Überstellung von Großbritannien wegen der engen Verbindung dieser Person mit Großbritannien als zweckmäßig erachtet wird; weiters umfaßt für die Gebiete, auf welche die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 20, Absatz 2, erstreckt wird, jede Person, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Erstreckung als Angehörige dieses Gebietes gilt.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Falls ein Staat im Sinne dieses Artikels verlangt, daß das Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in seine Landessprache oder – abgesehen von der englischen Sprache – in eine oder mehrere andere Sprachen versehen sein müssen, verlangt Großbritannien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen dieses Staates mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.

Zu Artikel 20, Absatz 2 :,

Großbritannien behält sich das Recht vor, die Anwendung des Übereinkommens nachträglich auf jedes andere Gebiet zu erstrecken, für das die britische Regierung die internationalen Beziehungen wahrnimmt.

Gemäß einer am 23. Jänner 1987 hinterlegten Notifikation hat das Vereinigte Königreich den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson, die Ducie- und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, die souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern mit Wirkung vom 1. Mai 1987 ausgedehnt.

Zu Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, daß für Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf jedes der obgenannten Gebiete eine Person, die britischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines britischen abhängigen Gebietes kraft einer Beziehung zu diesem Gebiet ist oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung in das Gebiet jenem Beamten, der zu dem betreffenden Zeitpunkt die Regierungsgeschäfte dieses Gebietes besorgt, unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die diese Person zu diesem Gebiet hat, zweckmäßig zu sein scheint.

In bezug auf die Insel Man ist unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ ein britischer Staatsangehöriger oder jene Person zu verstehen, deren Überstellung die Regierung des Vereinigten Königreiches wegen der engen Bindung dieser Person zu der Insel Man für zweckmäßig erachtet.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1988 den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt und zu Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt, daß für Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf Hongkong eine Person, die britischer Staatsbürger, Staatsbürger eines britischen abhängigen Gebietes kraft einer Beziehung zu Hongkong, britischer Staatsangehöriger eines Überseegebietes oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung der Regierung von Hongkong unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die diese Person zu Hongkong hat, zweckmäßig erscheint.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 1997,) auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit 1. Juli 1997 erloschen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1988,) auf die britischen Jungferninseln mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 ausgedehnt.

Gemäß Artikel 3, Absatz 4, dieses Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf die britischen Jungferninseln eine Person, die britischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines britischen abhängigen Gebietes kraft einer Beziehung zu den britischen Jungferninseln oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung auf die britischen Jungferninseln dem zu dieser Zeit die Regierungsgeschäfte der britischen Jungferninseln verwaltenden Beamten unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehung, die diese Person zu den britischen Jungferninseln hat, zweckmäßig erscheint.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Bermudas mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 ausgedehnt.

Gemäß Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in Bezug auf die Bermudas eine Person, die britischer Staatsbürger oder Staatsbürger britischer Überseegebiete kraft einer Beziehung zu den Bermudas oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung auf die Bermudas dem zu dieser Zeit die Regierungsgeschäfte der Bermudas verwaltenden Beamten unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehung, die diese Person zu den Bermudas hat, zweckmäßig erscheint.

Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 19. November 2009 mitgeteilt, dass nach der Verfassungsordnung 2009 von St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha (Rechtsverordnung des Vereinigten Königreichs 2009/1751) der Name des britischen Überseegebiets, früher „St. Helena und abhängige Gebiete“ genannt, in „St Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ abgeändert wurde. Der Status des Gebietes als britisches Überseegebiet ist unverändert und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich verantwortlich für seine auswärtigen Beziehungen. In dem Maß, in dem sich Verträge auf St. Helena und abhängige Gebiete erstrecken, erstrecken sie sich weiterhin auf St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt und anlässlich dessen gemäß Artikel 5, des Übereinkommens erklärt, dass die politische Verantwortung für die Verwaltung des Gefängnisses Ihrer Majestät auf der Insel Jersey einzig und allein dem Innenminister in Jersey obliegt und fordert dementsprechend alle Mitgliedstaaten auf, Mitteilungen in Bezug auf Überstellungen zwischen diesen Staaten und der Insel Jersey an den Innenminister (11 Royal Square, St. Helier, Jersey JE2 4WA, Kanalinseln) zu richten oder an die jeweilige andere Adresse, die der Minister dem Generalsekretär des Europarates zur gegebenen Zeit notifizieren kann.

Zypern:

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 5, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2000,)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln;

in der Erwägung, daß diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern sollte;

in der Erwägung, daß es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüßen;

in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß sie in ihr eigenes Land überstellt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40180684