Kurztitel

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

08.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.08.2021

Unterzeichnungsdatum

15.10.1985

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE CHARTA DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 90 AB 184 S. 25. BR: 3277 AB 3308 S. 490.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2016, (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch III 193/2002 *Andorra römisch III 5/2012 *Armenien römisch III 193/2002, römisch III 1/2016 *Aserbaidschan römisch III 193/2002, römisch III 7/2014 *Belgien römisch III 153/2008 *Bosnien-Herzegowina römisch III 193/2002 *Bulgarien 341/1996, römisch III 7/2014 *Dänemark 357/1988, römisch III 153/2008 *Deutschland/BRD 318/1989 *Estland 341/1996 *Finnland 353/1991 *Frankreich römisch III 153/2008 *Georgien römisch III 153/2008 *Griechenland 353/1991 *Irland römisch III 193/2002 *Island 353/1991 *Italien 353/1991 *Kroatien römisch III 87/1999, römisch III 153/2008 *Lettland römisch III 87/1999, römisch III 91/2000 *Liechtenstein 357/1988 *Litauen römisch III 91/2000 *Luxemburg 357/1988 *Malta 341/1996, römisch III 5/2012 *Moldau römisch III 87/1999 *Monaco römisch III 7/2014 *Montenegro römisch III 153/2008 *Niederlande 353/1991 *Nordmazedonien römisch III 87/1999 *Norwegen 318/1989 *Polen 341/1996 *Portugal 353/1991 *Rumänien römisch III 87/1999 *Russische F römisch III 87/1999 *San Marino römisch III 7/2014 *Schweden 353/1991 *Schweiz römisch III 153/2008 *Serbien römisch III 153/2008 *Slowakei römisch III 91/2000, römisch III 153/2008 *Slowenien römisch III 87/1999 *Spanien 318/1989 *Tschechische R römisch III 91/2000 *Türkei 341/1996 *Ukraine römisch III 87/1999 *Ungarn 341/1996, römisch III 193/2002 *Vereinigtes Königreich römisch III 87/1999 *Zypern 318/1989, römisch III 153/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12, Absatz 2, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2016,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 1987 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Charta tritt gemäß ihrem Artikel 15, Absatz 2, mit 1. September 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten die Charta ratifiziert: Dänemark, Liechtenstein und Luxemburg.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben erklärt:

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Absatz 2

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung für sich als bindend anzusehen:

Ferner:

Andorra:

Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2,, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

Armenien:

Gemäß Artikel 12, der Charta erklärt Armenien, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

Aserbaidschan:

Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen der Charta in den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, solange diese Gebiete von dieser Besetzung nicht befreit sind.

Gemäß Artikel 12, der Charta erklärt Aserbaidschan, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2,, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

              – Artikel 2 ;,

              – Artikel 3, Absatz eins ;,

              – Artikel 4, Absatz eins bis 6;

              – Artikel 5 ;,

              – Artikel 6, Absatz eins und 2;

              – Artikel 7, Absatz eins bis 3;

              – Artikel 8, Absatz eins und 3;

              – Artikel 9, Absatz eins,, 3, 4, 5 und 8;

              – Artikel 10, Absatz eins bis 3;

              – Artikel 11,

Gemäß Artikel 13, der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf „Centres publics d’Aide sociale“ (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.

Bulgarien:

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 7, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2014,)

Dänemark:

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erklärt das Königreich Dänemark, die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.

Gemäß Artikel 13 und 16 der Charta geht das Königreich Dänemark davon aus, dass die Charta auf ihre Stadtverwaltungen („kommuner“) anzuwenden ist.

Die Charta findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

„Die Charta findet mit Wirkung des Tages, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“

Zu Artikel 13, 2. Satz:

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Anwendungsbereich der Charta auf Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreise im Land Rheinland-Pfalz und auf Gemeinden und Kreise in den anderen Ländern beschränkt.

Zu Artikel 12, Absatz 2 :,

Die Bundesrepublik Deutschland sieht alle Absätze des Teils römisch eins der Charta, mit den nachstehend angeführten Ausnahmen, als bindend für sich an:

Ziffer eins Im Land Rheinland-Pfalz findet Artikel 9, Absatz 3, keine Anwendung auf Verbandsgemeinden und Kreise.

Ziffer 2 In den anderen Ländern findet Artikel 9, Absatz 3, keine Anwendung auf Kreise.“

Estland:

Wird in dem seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Gebiet alle Artikeln der Charta erfüllen.

Frankreich: Erklärung zu Artikel 3,

Die Französische Republik geht davon aus, dass Artikel 3, Absatz 2, dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.

Erklärung zu Artikel 12,

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil römisch eins der Charta gebunden, mit Ausnahme von Artikel 7, Absatz 2,

Erklärung zu Artikel 13,

Gemäß Artikel 13, sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Artikel 72,, 73, 74 und in Titel römisch XIII der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.

Georgien:

Georgien erachtet sich durch die folgenden in Artikel 12, Absatz eins, der Charta genannten Bestimmungen gebunden:

              – Artikel 2 ;,

              – Artikel 3, Absatz eins und 2;

              – Artikel 4, Absatz eins,, 2 und 4;

              – Artikel 7, Absatz eins ;,

              – Artikel 8, Absatz 2 ;,

              – Artikel 9, Absatz eins,, 2 und 3;

              – Artikel 10, Absatz eins ;,

              – Artikel 11,

Georgien erachtet sich weiters an die folgenden zusätzlichen Bestimmungen von Teil römisch eins der Charta gebunden:

              – Artikel 4, Absatz 3 und 5;

              – Artikel 6, Absatz eins ;,

              – Artikel 7, Absatz 2 und 3;

              – Artikel 8, Absatz eins und 3;

              – Artikel 9, Absatz 4,, 5, 7 und 8.

Bis zur Wiedererlangung der vollen Souveränität über die Gebiete Abchasien und Tskhinvali übernimmt Georgien keine Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Charta in diesen Gebieten.

Griechenland:

Griechenland sieht die Bestimmungen der Artikel 5, 7 Absatz 2,, 8 Absatz 2 und 10 Absatz 2, der Charta als nicht bindend für sich an.

Italien:

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erklärt Italien, die Charta in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.

Irland:

Gemäß Artikel 12, der Charta erachtet Irland, für sich alle Absätze des Teiles römisch eins der Charta als bindend anzusehen.

Gemäß Artikel 13, der Charta beabsichtigt Irland, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken:

Grafschaftsräte (county councils)

Gemeinderäte (city councils und town councils).

Kroatien:

Gemäß Artikel 12, Absatz eins und 2 der Charta erklärt Kroatien, für sich nachstehende Absätze als bindend anzusehen:

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Artikel 5

Artikel 6 – Absätze 1 und 2

Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6,7 und 8

Artikel 10 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11.

Lettland:

Gemäß Artikel 12, der Charta erklärt Lettland, für sich nachstehende Artikel als bindend anzusehen:

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6 – Absatz 1 und 2

Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 10

Artikel 11.

Liechtenstein:

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Charta erklärt das Fürstentum Liechtenstein, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

Malta:

Gemäß Artikel 12, der Charta, für sich nachstehende fünfundzwanzig Absätze als bindend anzusehen:

Aus der verpflichtenden Liste:

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2 und 4

Artikel 5

Artikel 7 – Absatz 1

Artikel 8 – Absatz 2

Artikel 9 – Absätze 1 und 2

Artikel 10 – Absatz 1

Artikel 11

Aus der nicht-verpflichtenden Liste:

Artikel 4 – Absätze 3, 5 und 6

Artikel 6 – Absätze 1 und 2

Artikel 7 – Absatz 3

Artikel 8 – Absätze 1 und 3

Artikel 9 – Absätze 7 und 8

Artikel 10 – Absätze 2 und 3.

Gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Charta erklärt Malta, dass es entschieden hat, Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 9, Absatz 4,, 5 und 6 der Charta zu akzeptieren.

Malta war seit der Einführung der lokalen Selbstverwaltung im Land im Jahr 1993 einer der Unterzeichner der Charta, hat sie am 13. Juli 1993 unterzeichnet und am 6. September 1993 ratifiziert.

Nach der jüngsten Reform der lokalen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung, dass Malta bereits mit den vier obgenannten Absätzen übereinstimmt, erachtet sich Malta daran gebunden.

Monaco:

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Charta erklärt das Fürstentum Monaco, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

Die Fürstliche Regierung ruft in Erinnerung, dass das Gebiet des Fürstentums, mit einer Fläche von ca. 2 km², nur aus einer einzigen Gemeinde besteht, die eine autonome, in der Verfassung verankerte juristische Person und eine Institution nach öffentlichem Recht ist. Daher gilt in Monaco das Konzept der lokalen Selbstverwaltung, wie im Artikel 3, der Charta vereinbart, unter Berücksichtigung der spezifischen institutionellen und geographischen Gegebenheiten des Landes, wie im Rahmen von Titel römisch IX der Verfassung definiert und durch das Gesetz Nr. 959 vom 24. Juli 1974 über die kommunale Organisation geändert.

Niederlande:

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Charta erklärt das Königreich der Niederlande, Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 9, Absatz 5 und Artikel 11, der Charta für sich nicht als bindend anzusehen. Gemäß Artikel 13, erklärt das Königreich der Niederlande, die Bestimmungen der Charta auf Provinzen und Stadtgemeinden zu beschränken.

Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 2, der Charta ist die Regierung des Königreichs der Niederlande der Ansicht, daß im Rahmen der Charta nur Artikel 9, für den Bereich der Finanzmittel der Gebietskörperschaften zum Tragen kommt. Dies bedeutet, daß diese Körperschaften keinerlei finanzielle Forderungen auf Grund der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz 2, der Charta bei der Zentralregierung geltend machen können. Laut Regierung des Königreichs der Niederlande geht die niederländische Gesetzgebung mit Wortlauten und Inhalt des Artikel 6, Absatz 2, der Charta konform.

Rumänien:

Rumänien erklärt, daß es die Charta mit Ausnahme des Artikel 7, Absatz 2, ratifiziert.

Rumänien erklärt, daß es in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung den in Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Charta angeführten Begriff der örtlichen Gebietskörperschaft dahingehend versteht, daß es sich dabei um die Departmentbehörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung handelt.

San Marino:

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erklärt San Marino, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

San Marino hält daran fest, dass Artikel 9, der Charta dahingehend auszulegen ist, dass er ein allgemeines Prinzip der Finanzautonomie herstellt, wonach die lokalen Behörden berechtigt sind, frei über die ihnen zugeteilten Finanzmittel für die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik zu verfügen.

Schweden:

Gemäß den Bestimmungen in Artikel 13, beabsichtigt Schweden, den Geltungsbereich der Charta auf nachstehende lokale und regionale Gebietskörperschaften zu beschränken: Gemeinden (Kommuner), Grafschaftsräte (Landstingskommuner).

Schweiz:

Die Schweiz erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2,, dass sie die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

              – Artikel 2 ;,

              – Artikel 3, Absatz eins und 2;

              – Artikel 4, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6;

              – Artikel 5 ;,

              – Artikel 6, Absatz eins ;,

              – Artikel 7, Absatz eins und 3;

              – Artikel 8, Absatz eins und 3;

              – Artikel 9, Absatz eins,, 2, 3, 4, 6 und 8;

              – Artikel 10, Absatz eins bis 3;

              – Artikel 11,

Gemäß Artikel 13, ist die Charta auf Einwohnergemeinden (communi politici) anwendbar.

Serbien: Erklärung zu Artikel 12,

Gemäß Artikel 12, der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an folgende Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:

              – Artikel 2 ;,

              – Artikel 3, Absatz eins und 2;

              – Artikel 4,, Absatz eins,, 2, 4 und 6;

              – Artikel 5 ;,

              – Artikel 7,, Absatz eins und 3;

              – Artikel 8,, Absatz eins und 2;

              – Artikel 9,, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;

              – Artikel 10,, Absatz eins,, 2 und 3;

              – Artikel 11,

Slowakei:

Gemäß Artikel 12, erklärt die Slowakei, nachstehende Bestimmungen als bindend anzusehen:

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1und 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2, 3,4, 5 und 6

Artikel 5

Artikel 6 – Absatz 1

Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8

Artikel 10 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11.

Erklärung zu Artikel 12,

Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung, die von der Slowakei am 1. Februar 2000 ratifiziert wurde, erklärt die Slowakische Republik, dass sie sich an Artikel 6, Absatz 2, der genannten Charta gebunden erachtet.

Slowenien:

Slowenien erklärt seine Bereitschaft, die Bestimmungen der Charta zu erfüllen.

SPANIEN:

„Spanien erklärt, daß die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung insoweit auf das gesamte Hoheitsgebiet Anwendung findet, als die durch die spanische Gesetzgebung über lokale Selbstverwaltung normierten und in den Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorgesehenen Gebietskörperschaften betroffen sind. Spanien sieht jedoch Artikel 3, Absatz 2, der Charta in dem Maße als nicht bindend für sich an, als das darin vorgeseheneSystem der unmittelbaren Wahl in allen durch den Anwendungsbereich der Charta erfaßten Gebietskörperschaften vollzogen werden soll.“

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 12, Absatz eins, sieht die Tschechische Republik 24 (vierundzwanzig) Absätze des Teils römisch eins der Charta, wovon 13 (dreizehn) Absätze im Artikel 12, Absatz eins, genannt sind, für sich als bindend an.

Die Tschechische Republik erachtet sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden.

Artikel 4 – Absatz 5

Artikel 6 – Absatz 2

Artikel 7 – Absatz 2

Artikel 9 – Absätze 3, 5 und 6.

Türkei:

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Charta, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2, 3, 4 und 5

Artikel 5

Artikel 6 – Absatz 2

Artikel 7 – Absätze 1 und 2

Artikel 8 – Absätze 1 und 2

Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 5 und 8

Artikel 10 – Absatz 1.

Ungarn:

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 13, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2002,)

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Artikel 12, der Charta erachtet sich das Vereinigte Königreich durch alle Absätze des Teiles römisch eins der Charta gebunden.

Gemäß Artikel 13, der Charta beabsichtigt das Vereinigte Königreich, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken:

England:

Grafschaftsräte

Bezirksräte

Londoner Stadtbezirksräte

Der Rat der Scilly-Inseln

Wales:

Alle nach Paragraph 2, des Lokalverwaltungsgesetzes (Wales) von 1994 geschaffenen Räte.

Schottland:

Alle nach Paragraph 2, des Lokalverwaltungsgesetzes (Schottland) von 1994 geschaffenen Räte.

Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß die Bezeichnung „örtliche Gebietskörperschaft“ in der Charta solche örtlichen oder regionalen Körperschaften wie Polizeibehörden, die auf Grund der besonderen ihnen zugewiesenen Aufgaben sowohl aus gewählten wie auch aus ernannten Mitgliedern zusammengesetzt sind, nicht miteinschließt.

ZYPERN:

„Gemäß Artikel 12, der Charta sieht Zypern Artikel 5 und Artikel 7, Absatz 2, der Charta als nicht bindend für sich an.“

Erklärung zu Artikel 12 und 5

Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung sowie im Besonderen auf die Erklärung der Regierung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Mai 1988 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich an Artikel 5, der genannten Charta gebunden erachtet.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese Charta unterzeichnen,

In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu verwirklichen;

In der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles der Abschluß von Abkommen im Bereich der Verwaltung ist;

In der Erwägung, daß die lokalen Gebietskörperschaften eine der wesentlichen Grundlagen für jedes demokratische Regime sind;

In der Erwägung, daß das Recht der Bürger auf Mitwirkung in öffentlichen Angelegenheiten zu den demokratischen Prinzipien gehört, die allen Mitgliedstaaten des Europarates gemeinsam sind;

In der Überzeugung, daß sich dieses Recht am unmittelbarsten auf lokaler Ebene verwirklichen läßt;

In der Überzeugung, daß das Bestehen lokaler Gebietskörperschaften mit effektiven Zuständigkeiten eine Verwaltung ermöglicht, die zugleich wirksam und bürgernah ist;

In dem Bewußtsein, daß die Sicherung und Stärkung der lokalen Selbstverwaltung in den verschiedenen europäischen Ländern einen bedeutenden Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellt, das sich auf Demokratie und Dezentralisierung der Macht gründet;

Unter Bekräftigung der Tatsache, daß dies das Vorhandensein lokaler Gebietskörperschaften erfordert, die mit demokratisch eingerichteten Entscheidungsorganen ausgestattet sind und über eine weitreichende Autonomie hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten, der Modalitäten für deren Ausübung und der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Gesetzesnummer

10000966

Dokumentnummer

NOR40179205