Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnisse und Kosten der FMA

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierte oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Paragraph 55,, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des Paragraph 18, sowie Verwahrstellen gemäß Paragraph 19, die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.
  2. Absatz 2Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, insbesondere befugt,
    1. Ziffer eins
      Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, des Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
    3. Ziffer 3
      angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen,
    5. Ziffer 5
      vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU, auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 345/2013, die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verstoßen, unterlassen werden,
    6. Ziffer 6
      bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß Paragraphen 109, Ziffer eins und 110 Absatz eins, Ziffer 3, oder Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) stellt,
    7. Ziffer 7
      ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen,
    8. Ziffer 8
      von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwaltern eines europäischen langfristigen Investmentfonds Auskünfte zu verlangen,
    9. Ziffer 9
      jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 halten,
    10. Ziffer 10
      im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
    11. Ziffer 11
      die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eines Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,
    12. Ziffer 12
      Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nicht nachkommt, so setzt die FMA ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.
  4. Absatz 4Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder eine Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) zu.
  5. Absatz 5Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierten oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierten AIFM, von gemäß Paragraph 32, Absatz 3, errichteten Zweigstellen, von Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, von gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.
  6. Absatz 6Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz 5, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die AIFM haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40177452