Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Text

Vertriebsuntersagung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.
  2. Absatz 2Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf Bewilligung nach Paragraph 48, oder die Anzeige nach Paragraph 49, nicht erstattet worden ist;
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 48, oder Paragraph 49, weggefallen ist;
    3. Ziffer 3
                    beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;
    4. Ziffer 4
      ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder
    6. Ziffer 6
                    die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des AIFM oder des AIF entzogen worden ist.
  3. Absatz 3Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Paragraph 48, oder Paragraph 49, wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
  4. Absatz 4Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Absatz 2, untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Paragraph 49, nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.