Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Beachte

Gilt erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen vergleiche Paragraph 44, Absatz 12,).

Text

Paragraph 42,

Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:

  1. Ziffer eins
    AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.
  2. Ziffer 2
    Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Ziffer eins, fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Die Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
    2. Litera b
      Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 ist.
    3. Litera c
      Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.