Kurztitel

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 13 AB 105 S. 21. BR: AB 9181 S. 829.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens wurden am 4. Juni bzw. 16. Juni 2014 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Organisation für Migration (IOM) andererseits,

UNTER BEZUGNAHME auf die Entschließung zur Errichtung eines Vorläufigen Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung aus Europa (PICMME), angenommen am 5. Dezember 1951, und auf die Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung vom 19. Oktober 1953, in der Fassung vom 20. Mai 1987 (im Folgenden als „Satzung“ bezeichnet);

EINGEDENK dessen, dass die Republik Österreich ein Gründungsmitglied der IOM ist;

UNTER DER FESTSTELLUNG, dass IOM in Österreich seit 1954 ein Länderbüro betreibt und nun zusätzlich ein Regionalbüro für Ost- und Südosteuropa und Zentralasien errichtet;

UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung der Bundesregierung der Republik Österreich vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980, in der geltenden Fassung;

IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten von IOM, des Länderbüros und des Regionalbüros in der Republik Österreich festzulegen und IOM die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

sind wie folgt übereingekommen: