Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Abkürzung

KfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
    1. Ziffer eins
      in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
      1. Litera a
        deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
      2. Litera b
        die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
      3. Litera c
        wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
    2. Ziffer 2
      in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
    4. Absatz 2
      1. Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
      1. Ziffer 2
        Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.
      Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, nicht zu berücksichtigen; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR40161357