Absatz einsDie Steuer beträgt:
- Ziffer einsbei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
- Litera a11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit
- Strichaufzählungvon weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
- Strichaufzählungvon weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,
wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. - Litera b4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
- Ziffer 2bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
- Ziffer 3bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
- Ziffer 4bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,
- Ziffer 5bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes
- Strichaufzählung2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
- Strichaufzählung4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.