Kurztitel

Personengruppenverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2019

Abkürzung

PersGV 2014

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ist weiterhin auf alle bis einschließlich für das Sommersemester 2019 gestellten Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden vergleiche Paragraph 3, PersGV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,).

Text

Personengruppen

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, UG:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;
  2. Ziffer 2
    in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;
  3. Ziffer 3
    Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
  4. Ziffer 4
    Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  5. Ziffer 5
    Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
  6. Ziffer 6
    Personen, die auf Grund der Paragraphen 3,, 8, 13 oder 75 Absatz 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Gesetzesnummer

20008636

Dokumentnummer

NOR40158192