Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 1893 AB 1925 S. 173. BR: AB 8797 S. 814.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2013 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland –

von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden guten nachbarlichen Beziehungen weiter zu intensivieren;

in Anbetracht der bestehenden Infrastruktur bei einer Anzahl von Zollstellen an der österreichisch-deutschen Binnengrenze, der Nähe von Speditions- und Verteilerzentren und des sich daraus ergebenden Bedarfs der Wirtschaft, dass die Zollförmlichkeiten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr weiterhin bei diesen Zollstellen durchgeführt werden können,

in der Absicht, Bestimmungen zu schaffen, die rein völkerrechtlicher Natur sind und die das hoheitliche Handeln der Bediensteten des Nachbarstaates auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates ermöglichen sollen, dabei jedoch keinerlei privatrechtliche Pflichten, Rechte oder Ersatzansprüche zwischen den Vertragsstaaten entstehen lassen sollen,

in der Absicht, eine Zollabfertigung durch Nutzung der Liegenschaften der ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzollämter als Dienstleistungsangebot auch an der Binnengrenze weiter zu gewährleisten –

sind wie folgt übereingekommen: