Absatz eins,Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
- Ziffer einsder Heeresorganisation, soweit sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,
- Ziffer 2der Bewaffnung,
- Ziffer 3der Garnisonierung und
- Ziffer 4der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig.