Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 198

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

11. Hauptstück
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Allgemeines

Paragraph 198,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder
    4. Ziffer 4
      einen Tatausgleich (Paragraph 204,)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, kann nach diesem Hauptstück auch im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraph 304, StGB mit Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Schöffengericht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40153722