Absatz einsAnspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben
- Ziffer einsalleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
- Ziffer 2verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
- Ziffer 3nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13, und
- Ziffer 4Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11,, 12 oder 13.