Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Abschnitt 3
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Beihilfe

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAnspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13, und
    4. Ziffer 4
      Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11,, 12 oder 13.
  2. Absatz 2Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht. Während Verlängerungszeiten nach Paragraph 5, Absatz 4 a und 4b gebührt keine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Beihilfe.
  3. Absatz 3Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8,) den Grenzbetrag von 6 400 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4Auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die Paragraphen 2, Absatz 5 und 5 Absatz 6, gelten sinngemäß.