Absatz einsWer
- Ziffer einsWaren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
- Ziffer 2gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
- Ziffer 3Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
- Ziffer 4Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
- Ziffer 5eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
- Ziffer 6eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
- Ziffer 7als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
- Ziffer 8als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
- Ziffer 9Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
- Ziffer 10Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
- Ziffer 11Waren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
- Ziffer 12als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.