Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Tatbestände

Paragraph 21,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
    3. Ziffer 3
      Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
    5. Ziffer 5
      eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
    6. Ziffer 6
      eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
    7. Ziffer 7
      als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
    8. Ziffer 8
      als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
    9. Ziffer 9
      Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
    10. Ziffer 10
      Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
    11. Ziffer 11
      Waren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
    12. Ziffer 12
      als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152087