Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

SECHSTER ABSCHNITT
Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer

Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie einzugsgebietsbezogene Planung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers mit dem Zweck,
      1. Litera a
        eine weitere Verschlechterung zu vermeiden sowie den Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt zu schützen und zu verbessern,
      2. Litera b
        eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,
      3. Litera c
        einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen anzustreben,
      4. Litera d
        eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und
      5. Litera e
        zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen, sowie
    2. Ziffer 2
      die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken mit dem Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Es gelten folgende Definitionen:
      1. Litera a
        Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist, insbesondere durch Ströme, Flüsse, Bäche und Seen. Davon ausgenommen sind Überflutungen aus Abwassersystemen.
      2. Litera b
        Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
    1. Litera a
      die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
    2. Litera b
      die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
    3. Litera c
      die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
    4. Litera d
      die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
    5. Litera e
      die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34,, 35, 37), für Verordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme gemäß Paragraph 33 d,, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß Paragraph 33 f, sowie für Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,,
    6. Litera f
      die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden,
    7. Litera g
      die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
    2. Litera b
      die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind,
    3. Litera c
      die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Absatz 2, Litera a bis e),
    4. Litera d
      auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.
  4. Absatz 4Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.
  5. Absatz 5Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören. Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Absatz 2, Litera a, bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in denen der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen ist. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schlagworte

Schutzgebiet, Trinkwasserversorgung, Maßnahmenprogramm

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40152038