Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

31.03.2013

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 53, Die Hinweiszeichen

  1. Absatz einsDie Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

1a. „PARKEN“

              

Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.

Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die Bodenmarkierung entfallen.

1b. „ZUM PARKPLATZ“

              

Dieses Zeichen weist auf einen Parkplatz hin.

  1. Ziffer eins c
    „PANNENBUCHT“

              

Dieses Zeichen zeigt eine Pannenbucht an; das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Pannenbucht ist nur bei Pannen, in Notfällen oder bei Gefahr oder für Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes erlaubt.

2. „SPITAL“

              

Dieses Zeichen weist auf eine Heilstätte oder auf ein Krankenhaus hin. Jeder Lärm ist zu vermeiden; es muss damit gerechnet werden, dass Kranke und Gebrechliche die Straße überqueren.

2a. „KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES“

              

Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,), bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Es ist beim Schutzweg anzubringen, und zwar auf Einbahnstraßen an beiden Seiten, auf anderen Straßen an der rechten Seite. Wenn jedoch die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem Schutzweg zulässig.

2b. „KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT“

              

Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a,), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Ziffer 2 a, sinngemäß.

  1. Ziffer 2 c
    ‚KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGS UND EINER RADFAHRERÜBERFAHRT’

              

                            Diese Zeichen zeigen einen Schutzweg und eine unmittelbar daneben liegende Radfahrerüberfahrt an, wobei die Symbole entsprechend der Sicht des ankommenden Verkehrs anzuordnen sind. Eines dieser Zeichen kann jeweils an Stelle von zwei Zeichen gemäß Ziffer 2 a und 2b verwendet werden.

3. „ERSTE HILFE“

              

Dieses Zeichen weist auf einen Hilfsposten hin, der für die Leistung erster Hilfe ausgerüstet ist. Wird dieses Zeichen nicht beim Hilfsposten selbst angebracht, so ist auf einer Zusatztafel oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung des Hilfspostens zu weisen und die Entfernung anzugeben.

3a. „GOTTESDIENSTE“

              

Dieses Zeichen weist auf Einrichtungen für Gottesdienste hin. Im blauen Feld des Zeichens oder auf einer Zusatztafel können nähere Angaben über Art, Ort und Zeit des Gottesdienstes angegeben werden (Symbole, Schriftzeichen, Ziffern). Dieses Zeichen darf nur innerhalb des Ortsgebietes angebracht werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieses Zeichens sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung des Zeichens beantragt.

4. „PANNENHILFE“

              

Dieses Zeichen weist auf eine Reparaturwerkstätte hin. Wenn nötig, ist auf Zusatztafeln oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst die Art der Werkstätte und die Entfernung bis zur Werkstätte anzugeben und in die Richtung der Werkstätte zu weisen.

4a. „VERKEHRSFUNK“

Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen - abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung - innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.

5. „TELEFON“

              

Dieses Zeichen weist auf eine Fernsprechstelle hin. Wenn nötig, ist auf einer Zusatztafel oder mit weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung der Fernsprechstelle zu weisen und die Entfernung bis zur Fernsprechstelle anzugeben.

6. „TANKSTELLE“

              

Dieses Zeichen weist auf eine Tankstelle hin. Auf einer Zusatztafel kann die Entfernung bis zur Tankstelle sowie die Marke des Treibstoffes auch in anderen Farben angegeben werden. Die Anbringung des Markenzeichens unter diesem Zeichen ist zulässig. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen jedoch innerhalb einer Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angebracht werden.

6a.

              

Dieses Zeichen weist auf einen Taxistandplatz hin.“

7. „ENDE DES GEGENVERKEHRS“

              

Dieses Zeichen zeigt an, dass mit dem angekündigten (Paragraph 50, Ziffer 14,) ausnahmsweisen Gegenverkehr nicht mehr gerechnet zu werden braucht.

7a. „WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR“

              

Dieses Zeichen zeigt an, dass der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, zu warten hat.

8a. „AUTOBAHN“

              

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autobahn an.

8b. „ENDE DER AUTOBAHN“

              

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autobahn an.

8c. „AUTOSTRASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autostraße an.

8d. „ENDE DER AUTOSTRASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autostraße an.

9a. „FUSSGÄNGERZONE“

              

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, dass hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus Paragraph 76 a, nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9b. „ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE“

              

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fußgängerzone an. Es darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9c. „WOHNSTRASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9d. „ENDE EINER WOHNSTRASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, nun nicht mehr gelten und dass dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

  1. Ziffer 9 e
    ‚BEGEGNUNGSZONE’

              

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Begegnungszone an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 c, gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 76 c, Absatz 6, auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen.
  1. Ziffer 9 f
    ‚ENDE EINER BEGEGNUNGSZONE’

              

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Begegnungszone an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 c, nun nicht mehr gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 76 c, Absatz 6, auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen.
  1. Ziffer 9 g
    „TUNNEL“

              

Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des Paragraph 8 b, gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m anzubringen.

10. „EINBAHNSTRASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung.

10a. „STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB ODER ROT EIN“

              

Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für Oberleitungen von Schienenfahrzeugen zeigt an, dass auf geregelten Kreuzungen Schienenfahrzeuge bei „Gelb“ bzw. bei „Rot“ in der durch die Spitze angezeigten Richtung einbiegen.

11. „SACKGASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

12. „LATERNEN, DIE NICHT DIE GANZE NACHT ÜBER LEUCHTEN“

              

Dieses Zeichen an einer Straßenlaterne weist darauf hin, dass sie noch während der Dunkelheit abgeschaltet wird.

13a. „VORWEGWEISER“

              

              

Diese Zeichen zeigen den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen an. Ein solches Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen. Straßen mit Vorrang werden mit breiten, andere Straßen mit schmalen Strichen angezeigt. Außer den Ortsnamen können auch die Straßennummern und Symbole angebracht werden.

13b. „WEGWEISER“

              

              

              

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch die Namen mehrerer Orte sowie die Entfernungen, die Straßennummern, Symbole und allenfalls Hinweise auf Beschränkungen angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, dass der Wegweiser nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.

13c. „WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN“

              

Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der Einrichtungen anderer Verkehrsträger, ausgenommen Seilbahnen und Lifte, liegen. Es darf auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf dem Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden.

13d. „WEGWEISER ZU LOKAL- ODER BEREICHSZIELEN“

              

              

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele liegen. Ein Zeichen dieser Art und Ausführung ist auch zu verwenden, wenn die Richtung zu Seilbahnen und Liften angezeigt wird. Diese Zeichen dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, dass der Wegweiser nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt

14a. „VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt vor einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Das Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen.

14b. „WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

              

              

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt.

15a. „VORWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

  1. Litera a

              

  1. Litera b

              

  1. Litera c

              

  1. Litera d

              

Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein Zeichen nach b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach c) nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße anzubringen; ein Zeichen nach d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.

Die Aufschriften (und allfällige Symbole) auf einem Zeichen nach c) - ausgenommen die Bezeichnung der Anschlußstelle - hat die Landesregierung auf Antrag von Fremdenverkehrsorganisationen oder von Gemeinden unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, dass die Information einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung eines Zeichens nach c) sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung dieses Zeichens beantragt.

15b. „AUSFAHRTSWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

  1. Litera a

              

  1. Litera b

              

              

Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen.

15c. „ORIENTIERUNGSTAFEL - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

              

Dieses Zeichen zeigt Entfernungen auf Autobahnen oder Autostraßen an.

16a. „VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG“

              

Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung an. Im Zeichen kann angegeben werden, ob die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur für bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte andere Umstände gilt (zB nur für Fahrzeuge, deren Höhe oder deren Gesamtgewicht ein bestimmtes Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge der Umleitungsstrecke angegeben werden.

16b. „UMLEITUNG“

              

Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs an. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, dass die Umleitung nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.

16c. „WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN“

  1. Litera a

              

  1. Litera b

              

Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.

17a. „ORTSTAFEL“

              

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf“ - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.

17b. „ORTSENDE“

              

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens „Ortstafel“ anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.

18. „INTERNATIONALER HAUPTVERKEHRSWEG“

              

Dieses Zeichen zeigt den Verlauf eines internationalen Hauptverkehrsweges an. Ein internationaler Hauptverkehrsweg ist eine Vorrangstraße.

19. „STRASSE MIT VORRANG“

              

Dieses Zeichen zeigt die Nummer (Paragraph 43, Absatz 5,) einer Vorrangstraße an.

Anmerkung, 20 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,)

21. „STRASSE OHNE VORRANG“

              

Dieses Zeichen zeigt die Nummer (Paragraph 43, Absatz 5,) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.

22. „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“

              

Dieses Zeichen zeigt eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Freilandstraßen an. Ein für eine bestimmte Straßenart beigefügtes Symbol bedeutet, dass für diese Straßenart abweichend von der für die übrigen Freilandstraßen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung die neben dem Symbol angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Das Zeichen ist an den für den Kraftfahrzeugverkehr geöffneten Grenzübergängen anzubringen; es kann im Verlauf wichtiger Durchzugsstraßen wiederholt werden.

23. „VORANZEIGER FÜR EINORDNEN“

              

Dieses Zeichen zeigt an, wie sich der Lenker eines Fahrzeuges vor der nächsten Kreuzung auf Grund der dort angebrachten Bodenmarkierungen einzuordnen haben wird. Orientierungsangaben können beigefügt werden.

Dieses Zeichen ist anzubringen, wenn Bodenmarkierungen ein besonderes Einordnen vorschreiben, es sei denn, diese Bodenmarkierungen können auch ohne Zeichen leicht und rechtzeitig erkannt werden.

23a. „VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN“

              

              

Diese Zeichen zeigen eine besondere Verkehrsführung, insbesondere für das Linkseinbiegen, an, wenn im Zuge der betreffenden Straße Fahrtrichtungsbeschränkungen (zB ein Linkseinbiegeverbot) verordnet sind. Bei besonderen Verkehrsführungen wegen vorübergehender Bauarbeiten sind die Zeichen mit gelbem Grund auszuführen.

23b. „VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF“

              

              

Diese Zeichen zeigen den Verlauf und die Veränderung von Fahrstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile hat den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden. Auf Autobahnen und Autostraßen sind die Zeichen mit blauem Grund und weißen Pfeilen auszuführen. Wird ein besonderer Fahrstreifenverlauf wegen vorübergehender Bauarbeiten angezeigt, so sind die Zeichen mit gelbem Grund und schwarzen Pfeilen auszuführen.

23c. „FAHRSTREIFENVERMINDERUNG“

              

Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, an; es ist der Art der Verminderung entsprechend auszuführen.

24. „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“

              

Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach Ziffer 25,

25. „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“

              

Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24, sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.

  1. Ziffer 26
    ‚FAHRRADSTRASSE’

              Fahrradstraße mit Schriftzug

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fahrradstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 67, gelten.
  1. Ziffer 27
    ‚RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT’

              

Dieses Zeichen zeigt einen Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss.
  1. Ziffer 28
    ‚GEH- UND RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT’

              a)           

              b)           

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss, und zwar ein Zeichen nach a) einen für die gemeinsame Benützung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmten Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).
  1. Ziffer 29
    ‚ENDE EINER FAHRRADSTRASSE, EINES RADWEGS ODER GEH- UND RADWEGS OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT’
    Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Ziffer 26,, 27 und 28 zeigt das Ende der jeweiligen Fahrradstraße oder Radfahranlage an.
  1. Absatz 2Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg).

Anmerkung

ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Schlagworte

Gebietsziel

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40147687