Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

31.03.2013

Außerkrafttretensdatum

05.10.2015

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

D. Straßenverkehrszeichen.

Paragraph 48, Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

  1. Absatz einsDie Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50,, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den Paragraphen 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.
  3. Absatz 2Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
  4. Absatz 3Bei Arbeitsfahrten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht werden. Solcherart angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende einer Beschränkung ist daher in diesem Falle nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch die Bestimmungen des Absatz 2, über das beiderseitige Anbringen von Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen und des Paragraph 52, Ziffer 4 a und 4c über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten Zeichen keine Anwendung.
  5. Absatz 4Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für eine Kundmachung nach Paragraph 25, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
    3. Ziffer 3
      für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
    Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der Paragraphen 31, Absatz 2 und 53 Absatz eins, Ziffer 17 a, - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, Absatz eins,).
  6. Absatz 5Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
  7. Absatz 6Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 49,, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen - ausgenommen beim Zeichen „Halt“ - anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ und „Voranzeiger für Verkehrsampel“, für die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ sowie für das Hinweiszeichen „Krankenhaus“. Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera c, zu verwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40147686