Absatz einsDie eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der Verrechnung gemäß Paragraph 92, BHG 2013 zu erfassen. Allfällige Ersatzansprüche sind gemäß Paragraph 7, zu erfassen und nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes einbringlich zu machen. Ist die Durchsetzbarkeit einer hinreichend konkreten Forderung durch gesetzliche Mäßigungsregeln im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, beschränkt, ist eine entsprechende Wertminderung der zum Nominalwert anzusetzenden Forderung geboten. Sind die Ersatzansprüche vorerst nur dem Grunde nach geklärt, ohne dass die Höhe eingeschätzt werden kann, genügt vorläufig eine Erfassung als Obligo. Ist insbesondere der Schadensverursacher noch nicht ausgeforscht, ist bloß der entstandene Schaden, mangels konkreten Adressaten jedoch noch keine Ersatzforderung im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.