(2)Absatz 2Darüber hinaus sind zulässig:
Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;Berichtigungen nach Paragraph 293, innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.Aufhebungen nach Paragraph 299, auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
(Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)Anmerkung, Litera c,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,)
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)