Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 302,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 302,

  1. Absatz einsAbänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß Paragraph 299, jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides zulässig.
  2. Absatz 2Darüber hinaus sind zulässig:
    1. Litera a
      Berichtigungen nach Paragraph 293, innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
    2. Litera b
      Aufhebungen nach Paragraph 299, auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
    Anmerkung, Litera c,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,)
    Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)