Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins,, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem/der Überlasser/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmer/inne/n oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft wurde.