Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Untersagung der Dienstleistung

Paragraph 7 j,

  1. Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins,, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem/der Überlasser/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmer/inne/n oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 2,Wer trotz Untersagung nach Absatz eins, eine Tätigkeit erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.