Absatz einsDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,), unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, WaffG im Falle
- Ziffer einsder Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
- Ziffer 2der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
- Ziffer 3von Hospitationen;
- Ziffer 4von gemischten Streifen;
- Ziffer 5der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
- Ziffer 6der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
- Ziffer 7des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Paragraph 8, Absatz eins, zur Anwendung gelangt;
- Ziffer 8der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
- Ziffer 9der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
- Ziffer 10der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 9;
- Ziffer 11der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
- Ziffer 12der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union;
- Ziffer 13der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
- Ziffer 14der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
- Ziffer 15der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden
gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. Paragraph 8, Absatz eins, bleibt unberührt.