Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW ohne Kündigung nach Paragraph 60, Absatz eins, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ziffer einsBewilligung der FMA,
- Ziffer 2Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank und
- Ziffer 3Zustimmung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft, auf die die Verwaltung übertragen werden soll.
Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten und keine Nachteile entstehen. Die Übertragung der Verwaltung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Übertragung der Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 133,, mindestens jedoch 30 Tage vor der Übertragung der Verwaltung mitgeteilt wird.