Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

Absatz eins, Litera k, :, vergleiche Paragraph 55, Absatz 19, Litera c,

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAnspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
    1. Litera a
      sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    2. Litera b
      ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
    3. Litera c
      für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
  2. Absatz 2Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis c zutreffen und wenn sie
    1. Litera a
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
    2. Litera b
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
    3. Litera c
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
    4. Litera d
      wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
    5. Litera e
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    6. Litera f
      In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer,
    7. Litera g
      erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
    8. Litera h
      sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer,
    9. Litera i
      das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
      2. Sub-Litera, b, b
        die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
      3. Sub-Litera, c, c
        die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
    10. Litera j
      das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer,
    11. Litera k
      das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
      1. Sub-Litera, a, a
        Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
      2. Sub-Litera, b, b
        Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
      3. Sub-Litera, c, c
        Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
      4. Sub-Litera, d, d
        Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
  3. Absatz 3Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei Paragraph 10, Absatz 2, nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
    1. Litera a
      das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
    2. Litera b
      Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
    3. Litera c
      Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
  4. Absatz 4Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
  5. Absatz 5Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins bis 3).