(2)Absatz 2Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wahren. Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 2 und 3 und § 122 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 29, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, wahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 121, Absatz 2 und 3 und Paragraph 122, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.