Absatz einsDas ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- Ziffer einsob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- Ziffer 2ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- Ziffer 3ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- Ziffer 4ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.