Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

2. Hauptstück
Depotbank

Erfordernis der Depotbank

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Verwahrung des Vermögens des OGAW ist einer Depotbank im Sinne von Paragraph 41, Absatz eins, zu übertragen.
  2. Absatz 2Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.