Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102 b

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Auskunft über Vorratsdaten

Paragraph 102 b,

  1. Absatz eins,Eine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO rechtfertigt, zulässig.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 102 a, zu speichernden Daten sind so zu speichern, dass sie unverzüglich an die nach den Bestimmungen der StPO und nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zuständigen Behörden übermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des Paragraph 94, Absatz 4, zu erfolgen.