Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

31.05.2011

Außerkrafttretensdatum

05.10.2015

Text

Paragraph 84, Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

  1. Absatz einsWerkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
  2. Absatz 2Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
  3. Absatz 3Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.
  4. Absatz 4Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.