Kurztitel
Einrichtung von Verbindungsbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
StF: BGBl. III Nr. 23/2011 (NR: GP XXIV RV 923 AB 953 S. 85. BR: AB 8407 S. 790.)StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 923 AB 953 S. 85. BR: AB 8407 S. 790.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 22.Die Mitteilungen gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 22. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (MIGA) (zusammen in Folge die „Organisationen” genannt) andererseits;Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (MIGA) (zusammen in Folge die „Organisationen” genannt) andererseits;
IM HINBLICK auf
das Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung1 vom 27. Dezember 1945, in der Fassung vom 16. Februar 1989, das Artikel VII über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IBRD beinhaltet; vom 27. Dezember 1945, in der Fassung vom 16. Februar 1989, das Artikel römisch VII über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IBRD beinhaltet;
das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation2 vom 25. Mai 1955, in der Fassung vom 28. April 1993, das Artikel VI über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IFC beinhaltet; vom 25. Mai 1955, in der Fassung vom 28. April 1993, das Artikel römisch VI über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IFC beinhaltet;
das Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur3 vom 11. Oktober 1985, das Kapitel VII über die Privilegien und Immunitäten der MIGA beinhaltet (zusammen in Folge „Gründungsinstrumente der Organisationen” genannt) vom 11. Oktober 1985, das Kapitel römisch VII über die Privilegien und Immunitäten der MIGA beinhaltet (zusammen in Folge „Gründungsinstrumente der Organisationen” genannt)
IM HINBLICK auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen4 vom 21. November 1947, dem die Republik Österreich mit Wirkung vom 21. Juli 1950 im Hinblick auf Annex VI in Bezug auf die IBRD und mit Wirkung vom 10. November 1959 im Hinblick auf Annex XII in Bezug auf die IFC beigetreten ist; und im Hinblick auf das MIGA Übereinkommen, das von der Republik Österreich am 17. September 1997 ratifiziert wurde; vom 21. November 1947, dem die Republik Österreich mit Wirkung vom 21. Juli 1950 im Hinblick auf Annex römisch VI in Bezug auf die IBRD und mit Wirkung vom 10. November 1959 im Hinblick auf Annex römisch XII in Bezug auf die IFC beigetreten ist; und im Hinblick auf das MIGA Übereinkommen, das von der Republik Österreich am 17. September 1997 ratifiziert wurde;
MIT DER FESTSTELLUNG, dass die Organisationen in Wien ein Verbindungsbüro oder Büros errichtet haben oder errichten können;
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten eines solchen Verbindungsbüros oder solcher Büros in der Republik Österreich festzulegen und dem Verbindungsbüro oder den Büros die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1949. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1956. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1956,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 181/1997. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 idgF. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, idgF.