Absatz einsGelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, anzuhalten:
- Litera awenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
- Litera bwenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
- Litera cwenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
- Litera dansonsten vor dem Lichtzeichen.