Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 127 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Artikel 127c.

Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:

  1. Ziffer eins
    eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126 a, zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
  2. Ziffer 2
    dem Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  3. Ziffer 3
    dem Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
  4. Ziffer 4
    dem Artikel 127 a, Absatz 9, entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.