(3)Absatz 3Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung nach Absatz eins, oder zur Erteilung eines Auftrages nach Absatz 2, nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten (Paragraph 153, Absatz 2,) sind dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.