Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 143,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

E. Vereinfachtes Verfahren.

Paragraph 143,

  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (Paragraph 82, Absatz eins,), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).
  2. Absatz 2Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt Paragraph 122,
  3. Absatz 3Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
    1. Litera a
      wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 58, Absatz 2, einem Spruchsenat obliegt,
    2. Litera b
      wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (Paragraph 147,) oder für ein selbständiges Verfahren (Paragraph 148,) gegeben sind.