Kurztitel

Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 6,

Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

  1. Ziffer eins
    Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen
    1. Litera a
      bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..
      150 vH,
    2. Litera b
      bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
      300 vH,
    3. Litera c
      bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
      400 vH,
    4. Litera d
      bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
      500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
  1. Ziffer 2
    100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Sachunterricht,
    2. Litera b
      Biologie,
    3. Litera c
      humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,
    4. Litera d
      betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
    5. Litera e
      fachtheoretische Lehrveranstaltungen.
  2. Ziffer 3
    80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Bildnerische Erziehung,
    2. Litera b
      Ernährung und Haushalt,
    3. Litera c
      Werkerziehung/technischer Bereich,
    4. Litera d
      Werkerziehung/textiler Bereich,
    5. Litera e
      fachpraktische Lehrveranstaltungen,
    6. Litera f
      sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
  3. Ziffer 4
    64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
  4. Ziffer 5
    80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
  5. Ziffer 6
    80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
  6. Ziffer 7
    40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
    Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
  7. Ziffer 8
    40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.
  8. Ziffer 9
    80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
  9. Ziffer 10
    160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Anmerkung

Fassung aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2018,

Schlagworte

Akademiebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40121598