Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;
    2. Ziffer 2
      die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
    3. Ziffer 3
      die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.
  2. Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele (Absatz eins,) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

Schlagworte

Tierbestand, Kulturgut, Immissionsgrenzwert

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40120321