Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23 k,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Artikel 23k.

  1. Absatz einsNähere Bestimmungen zu den Artikel 23 e,, 23f Absatz eins,, 2 und 4 sowie 23g bis 23j treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach den Artikel 23 e,, 23f Absatz 4,, 23g und 23j Absatz 2, obliegen dessen Hauptausschuss. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann vorsehen, dass der Hauptausschuss einen ständigen Unterausschuss wählt, für den Artikel 55, Absatz 3, sinngemäß gilt. Der Hauptausschuss kann diesem ständigen Unterausschuss Zuständigkeiten nach dem ersten Satz übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können Zuständigkeiten des Hauptausschusses nach dem ersten Satz dem Nationalrat oder dem ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses gemäß dem zweiten Satz übertragen werden.
  3. Absatz 3Zuständigkeiten des Bundesrates nach den Artikel 23 e,, 23f Absatz und 23g können durch die Geschäftsordnung des Bundesrates einem von diesem zu wählenden Ausschuss übertragen werden.