Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

2. Abschnitt
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Einrichtung und Organisation der RTR-GmbH

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Medien und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten der jeweiligen Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.
  5. Absatz 5,Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein fachkundiger Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie je ein vom Bundeskanzler und ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestelltes weiteres Mitglied anzugehören. Ferner gehören jeweils ein von der Vollversammlung der KommAustria und ein von der Telekom-Control-Kommission bestimmtes Mitglied dem Aufsichtsrat an.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119382